Zum 1. Januar 2016 werden die Grenzbeträge für Buchführungspflichten im Handelsgesetzbuch und in der Abgabenordnung angehoben.
Durch die Neuregelung wird eine größere Zahl von kleinen Unternehmen als bisher von der Buchführungspflicht befreit und damit von unnötiger Bürokratie entlastet. Für Umsätze pro Geschäfts-/Wirtschaftsjahr gilt nunmehr ein Schwellenwert von mehr als 600.000 Euro (bislang 500.000 Euro) und für Gewinne aus Gewerbebetrieb/Land- und Forstwirtschaft pro Wirtschaftsjahr gilt ein Schwellenwert von mehr als 60.000 Euro (bislang 50.000 Euro).
(BMF vom 16.12.2015 / Viola C. Didier)