Das BMF hat sich in einem aktuellen Schreiben mit der Nutzung von betrieblichen Kraftfahrzeugen für private Fahrten, Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte/erster Tätigkeitsstätte und Familienheimfahrten sowie der Nutzung von Brennstoffzellenfahrzeugen befasst.
Mit dem Bezugsschreiben vom 05.06.2014 (BStBl I S. 835) wurde darauf hingewiesen, dass für Brennstoffzellenfahrzeuge ergänzende Regelungen aufgenommen werden, sobald diese allgemein marktgängig sind. Dies ist nun der Fall.
Brennstoffzellenfahrzeuge sind marktgängig
Die Regelungen im BMF-Schreiben vom 05.06.2014 sind auch für Brennstoffzellenfahrzeuge anzuwenden. Der Batteriekapazität von Elektro- und Hybridelektrofahrzeugen ist bei Brennstoffzellenfahrzeugen die im Fahrzeug gespeicherte Energie vergleichbar. Dieser Wert wird in der Zulassungsbescheinigung Teil 1 in Ziffer 22 angegeben und ist für die Ermittlung der Minderungsbeträge heranzuziehen.
BMF-Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 6 – S-2177 / 13 / 10002 vom 24.01.2018
(BMF-Schreiben vom 24.01.2018 / Viola C. Didier)