Steuerliche Betriebsprüfungen kann die Finanzverwaltung auch bei Berufsgeheimnisträgern durchführen – jede Rechtsanwältin und jeder Rechtsanwalt kann also davon betroffen sein. Da dies in der Praxis viele Fragen aufwirft, hat die BRAK nun Handlungshinweise erarbeitet und veröffentlicht.
Bei steuerlichen Betriebs- bzw. Außenprüfungen besteht häufig eine gewisse Unsicherheit darüber, ob der Betriebsprüfer Zutritt zur Kanzlei verlangen kann, welche Unterlagen ihm vorzulegen sind und inwieweit man sich auf die anwaltliche Verschwiegenheit berufen kann. Bei den betroffenen Kanzleiinhaberinnen und Kanzleiinhabern stellt sich zudem die Frage, welche Mitwirkungspflichten bestehen.
BFH zur anwaltlichen Verschwiegenheitspflicht
Nach dem Urteil des BFH vom 28.10.2009 (VIII R 78/05) bestehen Verweigerungsrechte nicht, soweit die vom Finanzamt verlangten Unterlagen (insbesondere Eingangs- und Ausgangsrechnungen, Kontobelege) keine mandantenbezogenen Daten enthalten oder die Namen der Mandanten (beispielsweise durch Vertretung in Verfahren gegenüber den jeweiligen Finanzämtern) bereits offenbart worden sind.
Im Übrigen bestehen die gesetzlichen Auskunfts- und Vorlageverweigerungsrechte zwar grundsätzlich auch in der bei einem Rechtsanwalt stattfindenden Außenprüfung. Das Finanzamt darf jedoch mandatsbezogene Unterlagen in neutralisierter Form verlangen, soweit dies für die Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen erforderlich ist. Es bleibt dann dem zur Verschwiegenheit verpflichteten Berufsträger überlassen, in welcher technischen Weise (etwa durch Schwärzen der Namen und Adressen der Mandanten) er für eine Wahrung des beruflichen Geheimhaltungsinteresses sorgt. Nach Auffassung des BFH besteht jedoch kein umfassendes Verweigerungsrecht, sondern nur ein jeweils auf die einzelne Unterlage bezogenes.
BRAK-Handlungshinweise zu Betriebsprüfungen
Der BRAK-Ausschuss Steuerrecht hat Handlungshinweise zu Betriebsprüfungen in Rechtsanwaltskanzleien erarbeitet, die zahlreiche Fragen anhand der gesetzlichen Vorgaben sowie der geltenden Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs eingehend erörtern. Zudem werden Handlungsmöglichkeiten für betroffene Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte aufgezeigt. Die BRAK-Handlungshinweise finden Sie hier zum Download.
(BRAK vom 22.04.2021 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro)