Das Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG) ist bis zum 31.10.2020 befristet. Derzeit prüft das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV), ob sich das KapMuG in der Praxis bewährt. Die BRAK hat die Gelegenheit wahrgenommen und eine Stellungnahme abgegeben.
Nach Auffassung der BRAK stellen Musterverfahren nach dem KapMuG eine bessere und effektivere Möglichkeit als die Musterfeststellungsklage dar, um Streitfälle mit großen Streitwerten und komplexen Sachverhalts- und Rechtsfragen infolge von komplexen Massenschadenereignissen einer gerichtlichen Klärung zuzuführen. Die Musterfeststellungsklage ist nämlich nur für die gerichtliche Geltendmachung von Schadensersatz- oder Erstattungsansprüche mit geringen Streitwerten geeignet.
Gesetzgeberische Klarstellungen beim KapMuG erforderlich
Allerdings sind nach Ansicht der BRAK sowohl im Hinblick auf den Anwendungsbereich des § 32b ZPO als auch im Hinblick auf die Zulässigkeit von Feststellungszielen, die den gleichen Schadensfall, aber unterschiedliche Emittenten betreffen, gesetzgeberische Klarstellungen erforderlich. Darüber hinaus sollte die Einflussnahmemöglichkeit des jeweils zuständigen OLG auf die Festlegung der letztlich beschiedenen Feststellungsziele erweitert werden, um Probleme bei der Formulierung sachgerechter Feststellungsziele zu vermeiden.
Rechtsmittel zum BGH gefordert
Ferner regt die BRAK an, die Statthaftigkeit eines Rechtsmittels zum BGH gegen Entscheidungen des OLG, die die Zulassung weiterer Feststellungsziele verneinen, zu überdenken. Zumindest über die Statthaftigkeit der Vorlage bestimmter Vorfragen sollte inhaltlich der BGH entscheiden.
(BRAK, PM vom 28.08.2019 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro)