Die Finanzverwaltung ändert mit einem aktuellen BMF-Schreiben ihre Auffassung zur Nutzungsdauer von Computern und Software. Die bisher in der AfA-Tabelle für allgemeine Anlagegüter enthaltene Nutzungsdauer von drei Jahren wird auf ein Jahr herabgesetzt.
Den Kernbereich der Digitalisierung bilden die Computerhardware (einschließlich der dazugehörenden Peripheriegeräte) sowie die für die Dateneingabe und -verarbeitung erforderliche Betriebs- und Anwendersoftware. Diese Wirtschaftsgüter unterliegen aufgrund des raschen technischen Fortschritts einem immer schnelleren Wandel. Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer, die der Abschreibung nach § 7 Einkommensteuergesetz (EStG) zugrunde zu legen ist, wurde für diese Wirtschaftsgüter allerdings seit rund 20 Jahren nicht mehr geprüft und bedarf deshalb einer Anpassung an die geänderten tatsächlichen Verhältnisse.
Um welche Geräte geht es?
Die Neuregelung durch das BMF-Schreiben vom 26.02.2021 gilt für Desktop-Computer, Notebooks, Thin-Clients, Workstations, Dockingstations, externe Speicher- und Datenverarbeitungsgeräte (Small-Scale-Server), externe Netzteile sowie Peripheriegeräte. Zudem umfasst sie Standardanwendungen, ERP-Software, Software für Warenwirtschaftssysteme und sonstige Anwendungssoftware zur Unternehmensverwaltung oder Prozesssteuerung.
Ab wann gilt die verkürzte Nutzungsdauer?
Die verkürzte Nutzungsdauer findet erstmals Anwendung in Gewinnermittlungen für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2020 enden. Eine Anwendung ist dann auch bei Wirtschaftsgütern möglich, die bereits in früheren Wirtschaftsjahren angeschafft oder hergestellt wurden, zudem bei denen eine andere als die einjährige Nutzungsdauer zugrunde gelegt wurde.
(WPK vom 02.03.2021 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro)