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02.06.2015

Meldung, Steuerrecht

BMF legt Referentenentwurf zum Erbschaftsteuergesetz vor

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Der Betrieb

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat heute einen Gesetzentwurf mit Änderungen des Erbschaftsteuergesetzes vorgelegt. Neben der Flexibilisierung der Lohnsummenregelung sollen eine Verschonungsbedarfsprüfung und ein Abschmelzmodell eingeführt werden.

Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil vom 17. Dezember 2014 entschieden, dass die Verschonungsregelungen nach §§ 13a und 13b des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) angesichts ihres Übermaßes gegen Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes verstoßen. Die geltenden Regelungen sind derzeit noch bis zu einer Neuregelung weiter anwendbar. Das Bundesverfassungsgericht hat jedoch dem Gesetzgeber eine Frist zur Neuregelung bis zum 30. Juni 2016 gesetzt.

Flexibilisierung der Lohnsummenregelung

Wie das BMF heute mitteilt, zielt der Gesetzentwurf auf eine verfassungsgemäße Ausgestaltung der Verschonung betrieblichen Vermögens. Den Referentenentwurf sieht vor, §§ 13a, 13b ErbStG in ihrer Grundstruktur zu erhalten, soweit aufgrund des Urteils des Bundesverfassungsgerichts kein Änderungsbedarf besteht. Um einen verfassungsgemäßen Zustand zu schaffen, werden die Freistellung von Kleinstbetrieben von den Lohnsummenregelungen und die Abgrenzung des begünstigten von dem nicht begünstigten Vermögen angepasst. „Bei Betrieben mit vier bis zehn Arbeitnehmern wird dem besonderen Bedürfnis für eine Flexibilisierung der Lohnsummenregelung Rechnung getragen, weil hier schwer kalkulierbare Folgen bei Wechseln in der Beschäftigtenzahl im Hinblick auf das Einhalten der Mindestlohnsumme eintreten können. Dazu wird die Mindestlohnsumme bei einer Lohnsummenfrist von fünf Jahren auf 250 Prozent beziehungsweise bei einer Lohnsummenfrist von sieben Jahren auf 500 Prozent abgesenkt. Gestaltungen bei der Lohnsummenregelung durch Aufspaltung von Betrieben und Übertragung in mehreren Schritten wird durch Zusammenrechnung der Beschäftigtenzahl und der Lohnsummen entgegengewirkt“, heißt es im Entwurf.

Verschonungsbedarfsprüfung und Abschmelzmodell

Zudem werden eine Verschonungsbedarfsprüfung für den Erwerb großer Betriebsvermögen ab 20 Millionen Euro sowie ein Abschmelzmodells als Wahlrecht für den Erwerb großer Betriebsvermögen eingeführt: „Bei dem Erwerb von großem begünstigtem Vermögen über 20 Millionen Euro (Prüfschwelle) wird eine Verschonungsbedarfsprüfung eingeführt. Unterhalb der Schwelle verbleibt es bei der bisherigen Steuerbefreiung. Es sind die Lohnsummenregelung und die Behaltensfristen einzuhalten. Die Prüfschwelle erhöht sich auf 40 Millionen Euro, wenn bestimmte qualitative Merkmale in den Gesellschaftsverträgen oder Satzungen vorliegen.

(BMF / Viola C. Didier)


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