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10.06.2016

Meldung, Wirtschaftsrecht

BGH zur Wirksamkeit eines Rahmenvertrags bei Finanztermingeschäften

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Insolvenzeintritt: Welche Ansprüche bestehen aus zuvor geschlossenen Optionsgeschäften?

Der BGH hat sich in einem aktuellen Streitfall mit der Teilunwirksamkeit des Rahmenvertrags für Finanztermingeschäfte, soweit dieser § 104 InsO widerspricht, beschäftigt. In dem Fall stritten die Parteien um Ansprüche aus zuvor geschlossenen Optionsgeschäften nach dem Eintritt der Insolvenz.

Die Klägerinnen hatten mit der beklagten Bank, einer Handelsgesellschaft englischen und walisischen Rechts, Aktienoptionsgeschäfte geschlossen. Die Klägerinnen räumten der Beklagten Kaufoptionen für SAP-Aktien dergestalt ein, dass die Beklagte das Recht hatte, zu einem bestimmten Stichtag eine bestimmte Anzahl dieser Aktien zu einem bestimmten Kaufpreis (Ausübungspreis) zu erwerben. Die Option sollte als ausgeübt gelten, wenn der Börsenkurs der Aktien am Stichtag höher oder gleich dem vereinbarten Ausübungspreis sein würde. Andernfalls sollten die Optionen verfallen. Dem Vertrag lag unter anderem der „Rahmenvertrag für Finanztermingeschäfte“ zugrunde. Dieser beruht auf dem vom deutschen Bundesverband Deutscher Banken publizierten Muster „Deutscher Rahmenvertrag für Finanztermingeschäfte“.

Welche Auswirkungen hat die Insolvenz der Bank?

Am 15.09.2008 wurde über das Vermögen der beklagten Bank beim zuständigen High Court of Justice in London das Insolvenzverfahren eröffnet. Zu diesem Zeitpunkt war zwischen der Beklagten und den Klägerinnen jeweils noch ein Optionsgeschäft mit Ausübungsstichtag 18.12.2009 über jeweils 2 Mio. SAP-Aktien zu einem Kaufpreis in Höhe von 36,10 Euro je Aktie offen. Der Schlusskurs der SAP-Aktie belief sich am 15.09.2008 auf 38,15 Euro. Am 18.12.2009, dem vorgesehenen Stichtag, betrug der Schlusskurs 32,205 Euro. Die Parteien streiten darüber, welche Auswirkungen die Insolvenz der Beklagten vor dem Hintergrund der Regelungen des Rahmenvertrags und den Vorschriften der Insolvenzordnung hat.

BGH: § 104 InsO hat Vorrang

Der BGH ging im Urteil IX ZR 314/14 vom 09.06.2016 davon aus, dass das in § 104 InsO geregelte Ausgleichsregime im Insolvenzfall gegenüber dem Rahmenvertrag vorrangig ist. Dies ergibt sich aus § 119 InsO, wonach Vereinbarungen, die wie die Vorliegende im Voraus die Anwendung von § 104 InsO beschränken, unwirksam sind. Danach ist die Vereinbarung unwirksam, soweit die darin vorgesehene Berechnungsmethode für den Ausgleichsanspruch im Insolvenzfall von § 104 Abs. 2 und 3 InsO abweicht.

Vertragliche Regelungen dürfen nicht über InsO hinausgehen

Die im Rahmenvertrag, nicht jedoch in § 104 Abs. 3 InsO vorgesehene Beschränkung eines von der solventen Partei auszugleichenden finanziellen Vorteils auf den von der insolventen Partei erlittenen Schaden wäre geeignet, das durch § 104 Abs. 3 InsO gewährleistete Niveau des Masseschutzes abzusenken. Der Umstand, dass in § 104 Abs. 2 Satz 3 InsO Rahmenverträge über Finanzdienstleistungen erwähnt werden, eröffne nicht die Möglichkeit, über den in dieser Vorschrift vorgesehenen Regelungsrahmen hinaus Abweichungen von § 104 InsO vertraglich vorzusehen.

Finanzgeschäft endet automatisch

Die Vorschrift des § 104 Abs. 3 InsO macht den Anspruch der Masse wegen Nichterfüllung nicht davon abhängig, dass tatsächlich ein in gleicher Weise gesichertes Deckungsgeschäft abgeschlossen werden konnte. § 104 InsO gibt eine abstrakte Berechnungsmethode für die Forderung wegen Nichterfüllung vor. Der Partei, die am maßgeblichen Stichtag „im Geld“ steht, soll der durch die Vertragsbeendigung verloren gegangene Vorteil nach Marktpreisen erstattet werden. Aufgrund der Regelung des § 104 Abs. 2 InsO endet das Finanzgeschäft automatisch. Will eine Vertragspartei die gewünschten Wertpapiere weiterhin am vereinbarten Stichtag erhalten oder weiterhin am vereinbarten Stichtag zur Lieferung verpflichtet sein, muss sie ein Ersatzgeschäft abschließen.

Berufungsgericht muss neue Berechnungen anstellen

Da sich die Ausgleichsforderung nach § 104 Abs. 3 InsO und nicht nach dem Rahmenvertrag richtet, darf bei der Berechnung nicht auf den 15.09.2008, sondern gemäß § 104 Abs. 3 Satz 2 InsO auf den zweiten Werktag nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens, also auf den 17.09.2008 abgestellt werden. Die Berechnung des Berufungsgerichts war daher und aus weiteren Gründen unrichtig, weshalb der BGH das Urteil des Berufungsgerichts aufhob und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückverwies.

Wie berechnet sich der Marktwert einer Option?

Im Rahmen der nachzuholenden Beweisaufnahme zum Marktwert der Optionen am 17.09.2008 wird das Berufungsgericht auch zu klären haben, ob die Ermittlung eines Marktwerts der Option überhaupt möglich ist. Für den Marktpreis ist nicht die Handelbarkeit der Option maßgeblich, sondern die bestehende Möglichkeit einer Ersatzeindeckung für denselben Ausübungsstichtag. War eine solche Ersatzeindeckung nicht möglich, besteht auch kein Ausgleichsanspruch.

(BGH, PM vom 09.06.2016 / Viola C. Didier)


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