07.07.2016

Meldung, Wirtschaftsrecht

BGH zur Nichtigkeit eines Anwaltsvertrags

Beitrag mit Bild

Ein Verstoß gegen das Verbot der Vertretung widerstreitender Interessen liegt nicht allein deswegen vor, weil der Anwalt wegen seines Gebühreninteresses dem Mandanten nachteilige Maßnahmen empfiehlt.

Ein Anwaltsvertrag, mit dessen Abschluss der Rechtsanwalt gegen das Verbot der Vertretung widerstreitender Interessen verstößt, ist nichtig. Allerdings liegt ein Verstoß gegen das Verbot der Vertretung widerstreitender Interessen nicht allein deswegen vor, weil der Anwalt im Gebühreninteresse für den Mandanten nachteilige Maßnahmen treffen könnte.

Bisher war es in der instanzgerichtlichen Rechtsprechung und in der Literatur strittig, ob § 43a Abs. 4 BRAO ein Verbotsgesetz i.S.d. § 134 BGB darstellt und dementsprechend zur Nichtigkeit des jeweiligen Vertrags führt. Der BGH hat dies nun bejaht (Urteil vom 12.5.2016, Az. IX ZR 241/14).

Wahrung der Unabhängigkeit des Rechtsanwalts

Gem. § 43a Abs. 4 BRAO ist es einem Rechtsanwalt verboten, widerstreitende Interessen zu vertreten. Grundlage der Regelung des § 43a Abs. 4 BRAO seien das Vertrauensverhältnis zum Mandanten, die Wahrung der Unabhängigkeit des Rechtsanwalts und die im Interesse der Rechtspflege gebotene Gradlinigkeit der anwaltlichen Berufsausübung (BT-Drucks. 12/4993, S. 27 f.). Ein Verstoß gegen das Verbot des § 43a Abs. 4 BRAO führt nach Ansicht des BGH zur Nichtigkeit des Anwaltsvertrags. Dass es sich bei § 43a Abs. 4 BRAO um eine berufsrechtliche und keine zivilrechtliche Bestimmung handle, stehe der Anwendung des § 134 BGB nicht entgegen, vielmehr sei der Wortlaut eindeutig.

Pflichtverletzung und Schadenersatz

Weiter führte der BGH aus, dass der Wunsch, möglichst viele und möglichst hohe Gebühren zu verdienen, einen Anwalt beispielsweise dazu verleiten könne, pflicht- und vertragswidrig von einer sachdienlichen, im Interesse des Mandanten liegenden außergerichtlichen Einigung abzuraten und stattdessen einen Rechtsstreit zu empfehlen, der für den Mandanten nur zusätzliche Kosten, aber keinen Nutzen bedeute, und den Vergleich schließlich in der Berufungsinstanz zu schließen. Ein Anwalt, der sich so verhalte, verletze seine vertraglichen Pflichten und sei verpflichtet, seinem Mandanten einen hieraus entstandenen Schaden zu ersetzen. Sein Verhalten habe jedoch nicht die Nichtigkeit des Anwaltsvertrags zur Folge; ein Verstoß gegen § 43a Abs. 4 BRAO liege in diesen Fällen nicht vor.

(BRAK, Nachrichten aus Berlin 13/2016 vom 6.7.2016 / Viola C. Didier)


Weitere Meldungen


Meldung

©stadtratte/fotolia.com


15.10.2026

Auch die Übertragung kleinerer Firmenanteile ist begünstigt

Entnahmen für Erbschaft- und Schenkungsteuer lösen auch bei Übertragung eines Teils eines Mitunternehmeranteils keine Nachversteuerung nach § 34a EStG aus.

weiterlesen
Auch die Übertragung kleinerer Firmenanteile ist begünstigt

Meldung

© tashka2000/fotolia.com


15.10.2026

EuGH stärkt Bankkunden bei Phishing-Betrug

Auch bei grober Fahrlässigkeit des Kunden müssen Banken Phishing-Schäden zunächst erstatten, können das Geld aber später zurückfordern.

weiterlesen
EuGH stärkt Bankkunden bei Phishing-Betrug

Steuerboard

Martin Liebernickel


14.10.2026

Erbschaftsteuer erneut in Karlsruhe: Länderautonomie und die Grenzen der Betriebsvermögensverschonung

Die Erbschaftsteuer steht erneut vor einer verfassungsrechtlichen Standortbestimmung. Mit den mündlichen Verhandlungen vom 12. und 13.10.2026 hat der Erste Senat des BVerfG zwei unterschiedliche Fragen aufgegriffen.

weiterlesen
Erbschaftsteuer erneut in Karlsruhe: Länderautonomie und die Grenzen der Betriebsvermögensverschonung
DER BETRIEB

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Bundle 
Zeitschrift + Datenbank für Betriebswirtschaft, Steuerrecht, Wirtschaftsrecht, Arbeitsrecht