Die beklagte Sparkasse schloss seit dem Jahr 1994 mit Verbrauchern sogenannte Prämiensparverträge ab, die eine variable Verzinsung der Spareinlage und ab dem dritten Sparjahr eine der Höhe nach – bis zu 50 % der jährlichen Spareinlage ab dem 15. Sparjahr – gestaffelte verzinsliche Prämie vorsehen.
Der Musterkläger hält die Regelungen zur Änderung des variablen Zinssatzes für unwirksam. Auch die während der Laufzeit der Sparverträge von der Musterbeklagten vorgenommene Verzinsung der Spareinlagen sei zu niedrig.
Zinssenkungen unwirksam
Der BGH hat mit Urteil vom 06.10.2021 (XI ZR 234/20) entschieden, dass die angegriffene Klausel wegen eines Verstoßes gegen § 308 Nr. 4 BGB in Bezug auf die Ausgestaltung der Variabilität der Verzinsung der Spareinlagen unwirksam ist und dass die in den Prämiensparverträgen insoweit entstandene Regelungslücke durch eine ergänzende Vertragsauslegung nach §§ 133, 157 BGB zu schließen ist.
Referenzzinssatz in Prämiensparverträgen
Der BGH hat mit seinem Urteil Vorgaben zur Zinsberechnung gemacht. So haben die Richter klargestellt, dass der Abstand von einem Referenzzinssatz relativ und nicht absolut berechnet werden muss. Das weicht von dem ab, was bislang branchenüblich gewesen ist. Zum Referenzzinssatz selbst, der den Zinsberechnungen zugrunde liegt, hat sich der BGH dagegen nicht festgelegt. Hierzu hat das höchste Gericht die Klage an das Oberlandesgericht Dresden zurückverwiesen. Daher wird die Frage der abschließenden Zinsberechnung nun vom OLG Dresden durch Sachverständigengutachten zu klären sein.