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17.08.2016

Meldung, Wirtschaftsrecht

BGH nennt Kriterien für eine zulässige Werbung mit Prüfzeichen

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Unternehmen müssen zumindest eine Fundstelle im Internet angeben, die dem Verbraucher Informationen zum Prüfzeichen und dem Ergebnis einer Warenprüfung liefert.

Der BGH hat entschieden, dass Waren nicht mit einem Prüfzeichen beworben werden dürfen, wenn die Werbung keinen Hinweis enthält, wo der Verbraucher Informationen zu dem der Vergabe des Zeichens zugrundeliegenden Prüfverfahren finden kann.

Im Streitfall hatte der Kläger die Werbung eines Einzelhändlers für ein Haarentfernungsgerät mit den Zeichen „LGA tested quality“ und „LGA tested safty“ wegen des Fehlens wesentlicher Informationen beanstandet. Die Werbung enthielt keinen Hinweis zu den der Zeichenvergabe zugrunde liegenden Prüfungen. Bereits das Landgericht Duisburg hatte der Klage stattgegeben und das OLG Düsseldorf hatte die Berufung der Beklagten gegen dieses Urteil zurückgewiesen.

Angabe einer Fundstelle ist eine wesentliche Information

Der BGH hat die Entscheidung des OLG Düsseldorf nunmehr bestätigt (Urteil I ZR 26/15 vom 21.07.2016). Er ist der Auffassung, dass die Angabe einer Fundstelle, die dem Verbraucher Informationen zum Ergebnis einer Warenprüfung liefert, eine wesentliche Information im Sinne des § 5a Abs. 2 UWG darstellt. Hinweise auf ein Prüfzeichen seien für die geschäftliche Entscheidung des Verbrauchers von erheblicher Bedeutung, heißt es in den Entscheidungsgründen. Ein Prüfzeichen liefere dem Verbraucher in kompakter und vereinfachter Form eine Information zu dem damit gekennzeichneten Produkt. Der Verbraucher erwarte, dass ein mit einem Prüfzeichen versehenes Produkt von einer neutralen und fachkundigen Stelle auf die Erfüllung von Mindestanforderungen anhand objektiver Kriterien geprüft worden sei und bestimmte, von ihm für die Güte und Brauchbarkeit der Ware als wesentlich angesehene Eigenschaften aufweise.

Hinweis auf Internetseite genügt

Dem Unternehmer ist es nach Auffassung des Gerichts zuzumuten, dem Verbraucher einen Zugriff auf die dem Prüfzeichen zugrundeliegenden Informationen zu ermöglichen. Er komme seiner Informationspflicht bereits dann nach, wenn er eine kurze Prüfzusammenfassung erstellt, die die Prüfkriterien nachvollziehbar enthält. Zudem erläutert das Gericht in seinen Entscheidungsgründen, dass die Informationen nicht in der Werbung selbst bereitgestellt werden müssen. Es reiche aus, dass in der Werbung auf eine Internetseite verwiesen werde, auf der für den Verbraucher nähere Informationen in Form von kurzen Zusammenfassungen der bei der Prüfung herangezogenen Kriterien zur Verfügung stünden. Dagegen reicht es nach der Auffassung des Gerichts nicht aus, wenn die Informationen erst im Einzelhandelsgeschäft bereitgestellt werden; dies sei nicht mehr „rechtzeitig“ im Sinne des § 5a Abs. 2 Nr. 3 UWG.

(Wettbewerbszentrale, Pressemitteilung vom 12.08.2016 / Viola C. Didier)


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