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22.10.2026

Meldung, Wirtschaftsrecht

BGH entscheidet über Auskunftspflicht der SCHUFA zu Scorewerten

Ein schlechter SCHUFA-Score kann weitreichende Folgen haben, doch wie kommt die Bewertung eigentlich zustande und wann muss die SCHUFA ihre Berechnung erklären? Der BGH hat jetzt klargestellt, unter welchen Voraussetzungen Verbraucher Auskunft verlangen können.

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©garagestock/123rf.com

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit vier Urteilen vom 21.10.2026 (I ZR 227/25 bis I ZR 230/25) konkretisiert, wann die SCHUFA Auskunft über die Berechnung von Bonitätsscores geben muss. Dabei erleichtert das Gericht Verbrauchern den Nachweis, dass ein negativer Scorewert ihre Vertragschancen beeinträchtigt hat.

Wann muss die SCHUFA Auskunft erteilen?

Die SCHUFA berechnet anhand personenbezogener Daten sogenannte Scorewerte, die Unternehmen bei der Einschätzung der Kreditwürdigkeit helfen. Nach der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) kann ein Anspruch auf Informationen über die zugrunde liegenden Berechnungsverfahren bestehen. Voraussetzung ist, dass der Scorewert für die Entscheidung eines Unternehmens über einen Vertragsabschluss oder die Durchführung beziehungsweise Beendigung eines Vertrags maßgeblich ist und die betroffene Person dadurch rechtlich oder ähnlich erheblich beeinträchtigt wird.

BGH erleichtert Verbrauchern die Beweisführung

Grundsätzlich müssen Betroffene nachweisen, dass der übermittelte Scorewert eine nachteilige Vertragsentscheidung wesentlich beeinflusst hat.

Der BGH senkt jedoch die Anforderungen. Es genügt zunächst, darzulegen, dass die SCHUFA einen Scorewert übermittelt hat und zeitlich damit zusammenhängend eine nachteilige Vertragsentscheidung getroffen wurde. Dann spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass der Scorewert ausschlaggebend war.

Verfahren müssen erneut geprüft werden

Der BGH hob die Entscheidungen der Berufungsgerichte zugunsten der Kläger auf und verwies die Verfahren zurück. Die Vorinstanz muss nun prüfen, ob die Voraussetzungen für einen Auskunftsanspruch tatsächlich vorliegen. Steht ein solcher Anspruch fest, reichen die bisherigen Auskünfte der SCHUFA aus dem Jahr 2023 nicht aus. Über den konkreten Umfang der erforderlichen Informationen muss das Berufungsgericht erneut entscheiden.

Die Urteile verdeutlichen, dass Verbraucher ihre Auskunftsrechte gegenüber der SCHUFA leichter durchsetzen können. Ein uneingeschränkter Anspruch auf Offenlegung sämtlicher Berechnungsdetails besteht allerdings nicht.


BGH vom 21.10.2026 / RES JURA Redaktionsbüro (vcd)

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