23.09.2015

Meldung, Steuerrecht

BFH zur Umsatzsteuerpflicht im Online-Handel

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Der Betrieb

Der BFH hatte sich mit der Abgrenzung einer unternehmerischen und damit umsatzsteuerpflichtigen Tätigkeit zu einer rein privaten Verkaufsaktivität im Online-Handel zu befassen. Maßgebliches Beurteilungskriterium sei, ob der Verkäufer aktive Schritte zur Vermarktung unternimmt.

In dem entschiedenen Fall hatte eine selbstständige Finanzdienstleisterin bei der Internet-Handelsplattform eBay an einzelne Erwerber mindestens 140 Pelzmäntel für insgesamt ca. 90.000 Euro verkauft – in einem Zeitraum von zwei Jahren. Im Zuge der Auflösung des Haushalts ihrer verstorbenen Schwiegermutter habe sie angeblich deren private Pelzsammlung veräußert. Die unterschiedliche Größe der verkauften Pelze resultiere daraus, dass sich eine Kleidergröße „schon mal ändern“ könne. Der Verkauf einer privaten Sammlung sei jedenfalls keine unternehmerische Tätigkeit. Nachdem das Finanzamt aufgrund einer anonymen Anzeige von den Verkäufen erfahren hatte, setzte es für die Verkäufe Umsatzsteuer fest.

Kein Erfolg vor dem BFH

Vor dem Finanzgericht hingegen hatte die Klägerin Erfolg: Die Finanzrichter führten aus, die Klägerin sei nicht unternehmerisch tätig geworden, weil sie lediglich Teile einer Privatsammlung verkauft habe. Der BFH ist dieser Beurteilung mit Urteil vom 12.08.2015 (Az. XI R 43/13) nicht gefolgt, sondern hat die Umsatzsteuerpflicht der Verkäufe bejaht. Die Auffassung, die Klägerin habe – vergleichbar einem Sammler – eine private Pelzmantelsammlung verkauft, halte einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand.

Sammlerstücke oder Gebrauchsgegenstände?

Mit der Tätigkeit eines privaten Sammlers habe die Tätigkeit der Klägerin nichts zu tun; denn die Klägerin habe nicht eigene, sondern fremde Pelzmäntel verkauft. Nicht berücksichtigt habe das FG zudem, dass die verkauften Gegenstände (anders als z.B. Briefmarken, Münzen oder Oldtimer) keine Sammlerstücke, sondern Gebrauchsgegenstände seien. Angesichts der unterschiedlichen Pelzarten, -marken, Konfektionsgrößen und der um bis zu 10 cm voneinander abweichenden Ärmellängen sei nicht ersichtlich, welches „Sammelthema“ verfolgt worden sein sollte.

Tritt der Verkäufer wie ein Händler auf?

Maßgebliches Beurteilungskriterium dafür, ob eine unternehmerische Tätigkeit vorliegt, sei, ob der Verkäufer, wie z.B. ein Händler, aktive Schritte zur Vermarktung unternommen und sich ähnlicher Mittel bedient hat. Davon ist der BFH in der vorliegenden Konstellation ausgegangen. Der Hinweis der Klägerin auf die begrenzte Dauer ihrer Tätigkeit führte zu keiner anderen Beurteilung.

(BFH / Viola C. Didier)


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