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23.02.2017

Meldung, Steuerrecht

BFH zum Vertrauensschutz bei einvernehmlicher Streitbeilegung

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Nach dem BFH-Urteil liegt ein Verstoß gegen das Verbot widersprüchlichen Verhaltens („venire contra factum proprium“) vor.

Ein Finanzamt verstößt gegen den Grundsatz von Treu und Glauben, wenn es zunächst aufgrund einer einvernehmlichen Beendigung eines Finanzrechtsstreits den angefochtenen Steuerbescheid aufhebt, im Anschluss daran aber erneut einen inhaltsgleichen Verwaltungsakt erlässt.

Im Urteilsfall hatte sich das Finanzamt mit der Klägerin in einer Finanzstreitsache nach einem entsprechenden Hinweis des Finanzgerichts zunächst dahingehend verständigt, den in Streit stehenden Änderungsbescheid noch während der mündlichen Verhandlung aufzuheben und den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt zu erklären. Im Gegenzug nahm die Klägerin ihren Einspruch zurück und erklärte den Rechtsstreit ebenfalls in der Hauptsache für erledigt.

Inhaltsgleicher Bescheid mit anderer Rechtsgrundlage

Kurze Zeit später erließ das Finanzamt einen inhaltsgleichen Änderungsbescheid, den es nunmehr auf eine andere Rechtsgrundlage stützte. Das von der Klägerin erneut angerufene Finanzgericht hob den Zweitbescheid auf, weil die rechtlichen Voraussetzungen der vom Finanzamt beabsichtigten Korrektur des Steuerbescheids im Urteilsfall nicht gegeben gewesen seien.

BFH: Es gilt „Treu und Glauben“

Der BFH hat die vorinstanzliche Entscheidung mit Urteil vom 06.07.2016 (Az. X R 57/13) im Ergebnis bestätigt. Das Finanzamt sei aufgrund seines Verhaltens in der ersten mündlichen Verhandlung nach dem Grundsatz von Treu und Glauben daran gehindert gewesen, im Nachgang einen inhaltsgleichen Steuerbescheid erneut zu erlassen. Entscheidend hierfür sei die zwischen den Beteiligten getroffene verfahrensbeendende Absprache vor dem Finanzgericht. Indem das Finanzamt danach den ersten Änderungsbescheid mit Zustimmung der Klägerin aufgehoben und den Rechtsstreit ohne jede Einschränkung oder Bedingung für erledigt erklärt habe, sei auf Seiten der Klägerin ein Vertrauenstatbestand geschaffen worden. Dieser habe zu einer wirtschaftlichen Disposition der Klägerin geführt, da die Klägerin durch die Rücknahme des Einspruchs und die korrespondierende Erledigungserklärung ihren verfahrensrechtlichen Besitzstand aufgegeben habe.

Ausweitung des Vertrauensschutzes auf Streitbeilegungsfälle

Infolge des zielstrebigen und vorbehaltslosen Hinwirkens des Finanzamts auf eine umgehende Beendigung des Finanzgerichtsprozesses „ohne Urteil“ habe die Klägerin uneingeschränkt darauf vertrauen dürfen, die Finanzbehörde werde sich dazu auch künftig nicht mehr in Widerspruch setzen. Mit dieser Entscheidung hat der BFH seine Rechtsprechung zum Vertrauensschutz der Steuerpflichtigen auf Fälle der Vereinbarung einer einvernehmlichen Streitbeilegung vor dem Finanzgericht ausgeweitet.

(BFH, PM vom 22.02.2017 / Viola C. Didier)


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