Wer eine Schenkung annimmt und später in einen Rechtsstreit über deren Wirksamkeit verwickelt wird, kann die Prozesskosten regelmäßig nicht als außergewöhnliche Belastungen steuerlich geltend machen. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 27.08.2026 (VI R 22/24) entschieden. Dies gilt auch dann, wenn der Beschenkte den Prozess nicht selbst angestoßen hat.
Streit um millionenschwere Hofübertragung
Ein Mann hatte von einer älteren Frau einen Forstbetrieb und mehrere Immobilien mit einem Gesamtwert von rund 7,55 Millionen € erhalten. Im Gegenzug verpflichtete er sich zu Pflege- und Versorgungsleistungen sowie monatlichen Zahlungen von 2.500 €.
Später verlangte die Schenkerin, vertreten durch ihren Sohn, die Rückübertragung des Vermögens. Sie machte geltend, bei Vertragsabschluss aufgrund einer Demenzerkrankung geschäftsunfähig gewesen zu sein. Der Beschenkte verteidigte sich gerichtlich und zahlte 2018 insgesamt 17.740,88 € für Rechtsanwälte und Privatgutachter. Diese Kosten wollte er steuerlich absetzen.
Freiwillige Schenkungsannahme schließt Zwangsläufigkeit aus
Der BFH lehnte den Steuerabzug ab und hob damit ein anderslautendes Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts auf. Entscheidend sei, dass die Prozesskosten nicht zwangsläufig entstanden seien. Mit der freiwilligen Annahme der Schenkung habe der Kläger selbst die wesentliche Ursache für das Prozessrisiko geschaffen. Angesichts des hohen Alters der Schenkerin, ihres Sohnes und des erheblichen Vermögenswerts seien spätere Streitigkeiten naheliegend gewesen. Auch die notarielle Beurkundung beseitige dieses Risiko nicht.
Der BFH stellte zudem klar, dass die gesetzliche Ausnahmeregelung für existenzbedrohende Prozesskosten keinen eigenständigen Steuerabzug ermöglicht. Voraussetzung bleibt stets, dass die Kosten zwangsläufig entstanden sind.
Ob der Rechtsstreit tatsächlich die wirtschaftliche Existenz des Klägers gefährdete, musste das Gericht deshalb nicht mehr entscheiden.

