Die steuerlich begünstigte Veräußerung einer freiberuflichen Kanzlei setzt voraus, dass die wesentlichen vermögensmäßigen Grundlagen der bisherigen Tätigkeit entgeltlich und definitiv auf einen anderen übertragen werden. Dazu muss der Veräußerer seine freiberufliche Tätigkeit in seinem bisherigen Wirkungskreis zumindest für eine gewisse Zeit einstellen.
Dies hat der BFH jüngst in einem Beschluss vom 11.02.2020 (VIII B 131/19) klargestellt und zudem erklärt, dass es keine starre zeitliche Grenze gibt, nach der die Tätigkeit steuerunschädlich wieder aufgenommen werden darf. Unschädlich ist es im Grundsatz, wenn der Veräußerer nachfolgend als Arbeitnehmer oder freier Mitarbeiter des Erwerbers tätig wird oder wenn er seine freiberufliche Tätigkeit in geringfügigem Maße fortführt, selbst wenn dies die Betreuung neuer Mandate umfasst.
Darum ging es im Streitfall
Der BFH-Beschluss betrifft den Fall eines Steuerberaters, der die von ihm betriebene Kanzlei je zur Hälfte an einen Rechtsanwalt und einen Steuerberater veräußerte. Später war er für die von ihm gemeinsam mit den Erwerbern gegründete Partnerschaftsgesellschaft als freier Mitarbeiter tätig.
Veräußerung der Kanzlei nach § 34 Abs. 3 EStG begünstigt?
Im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung war zu prüfen, ob der Gewinn aus der Veräußerung der Kanzlei nach § 34 Abs. 3 EStG begünstigt besteuert wird. Das Finanzamt lehnte dies im Ergebnis ab. Die Klage des Steuerberaters gegen den entsprechenden Einkommensteueränderungsbescheid war erfolgreich. Die dagegen gerichtete Beschwerde des Finanzamts wies der BFH als unbegründet zurück.
Beschluss betrifft auch die Rechtsanwaltschaft
Die Entscheidung betrifft zwar explizit die Veräußerung einer Steuerberaterkanzlei. Die Aussagen des BFH sind jedoch auf Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte übertragbar. Soweit der BFH eine freie Mitarbeit des Veräußerers in seiner früheren Kanzlei für unschädlich hält, stellt er sich gegen die Auffassung des Bundesministeriums der Finanzen. Es bleibt nun abzuwarten, wie die Finanzverwaltung auf die Entscheidung reagiert, befindet die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK).
(BRAK, NL vom 12.03.2020 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro)