• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • BFH: Tarifbegünstigte Veräußerung einer freiberuflichen Kanzlei

13.03.2020

Meldung, Steuerrecht

BFH: Tarifbegünstigte Veräußerung einer freiberuflichen Kanzlei

Beitrag mit Bild

©stadtratte/fotolia.com

Die steuerlich begünstigte Veräußerung einer freiberuflichen Kanzlei setzt voraus, dass die wesentlichen vermögensmäßigen Grundlagen der bisherigen Tätigkeit entgeltlich und definitiv auf einen anderen übertragen werden. Dazu muss der Veräußerer seine freiberufliche Tätigkeit in seinem bisherigen Wirkungskreis zumindest für eine gewisse Zeit einstellen.

Dies hat der BFH jüngst in einem Beschluss vom 11.02.2020 (VIII B 131/19) klargestellt und zudem erklärt, dass es keine starre zeitliche Grenze gibt, nach der die Tätigkeit steuerunschädlich wieder aufgenommen werden darf. Unschädlich ist es im Grundsatz, wenn der Veräußerer nachfolgend als Arbeitnehmer oder freier Mitarbeiter des Erwerbers tätig wird oder wenn er seine freiberufliche Tätigkeit in geringfügigem Maße fortführt, selbst wenn dies die Betreuung neuer Mandate umfasst.

Darum ging es im Streitfall

Der BFH-Beschluss betrifft den Fall eines Steuerberaters, der die von ihm betriebene Kanzlei je zur Hälfte an einen Rechtsanwalt und einen Steuerberater veräußerte. Später war er für die von ihm gemeinsam mit den Erwerbern gegründete Partnerschaftsgesellschaft als freier Mitarbeiter tätig.

Veräußerung der Kanzlei nach § 34 Abs. 3 EStG begünstigt?

Im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung war zu prüfen, ob der Gewinn aus der Veräußerung der Kanzlei nach § 34 Abs. 3 EStG begünstigt besteuert wird. Das Finanzamt lehnte dies im Ergebnis ab. Die Klage des Steuerberaters gegen den entsprechenden Einkommensteueränderungsbescheid war erfolgreich. Die dagegen gerichtete Beschwerde des Finanzamts wies der BFH als unbegründet zurück.

Beschluss betrifft auch die Rechtsanwaltschaft

Die Entscheidung betrifft zwar explizit die Veräußerung einer Steuerberaterkanzlei. Die Aussagen des BFH sind jedoch auf Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte übertragbar. Soweit der BFH eine freie Mitarbeit des Veräußerers in seiner früheren Kanzlei für unschädlich hält, stellt er sich gegen die Auffassung des Bundesministeriums der Finanzen. Es bleibt nun abzuwarten, wie die Finanzverwaltung auf die Entscheidung reagiert, befindet die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK).

(BRAK, NL vom 12.03.2020 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro)

Unsere Empfehlung für tiefergehende Recherchen zum Thema Steuerrecht:
Owlit-Modul „Stotax First (Stollfuß Medien)“


Weitere Meldungen


Interview

Dr. Matthias Köhler und Felix Arnold


17.07.2026

Krankmeldung, Befristung, Kündigung: Was die Arbeitsrechtsreform für Arbeitgeber verändert

Die geplante Arbeitsrechtsreform verspricht Arbeitgebern mehr Flexibilität, verlangt aber sorgfältige Anpassungen bei HR-Prozessen.

weiterlesen
Krankmeldung, Befristung, Kündigung: Was die Arbeitsrechtsreform für Arbeitgeber verändert

Meldung

©magele-picture/fotolia.com


17.07.2026

Gewerbesteuer: BFH verlangt genaue Einzelfallprüfung

Ob mehrere Tätigkeiten steuerlich einen oder mehrere Gewerbebetriebe darstellen, muss stets anhand der tatsächlichen Verhältnisse geprüft werden.

weiterlesen
Gewerbesteuer: BFH verlangt genaue Einzelfallprüfung

Meldung

© Finanzfoto / fotolia.com


17.07.2026

BFH: Finanzgerichte müssen Erbquoten im Zweifel prüfen

Ein deutlich höherer Grundstückswert kann eine erneute Prüfung der im Erbschein genannten Erbquoten erforderlich machen.

weiterlesen
BFH: Finanzgerichte müssen Erbquoten im Zweifel prüfen
DER BETRIEB

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Bundle 
Zeitschrift + Datenbank für Betriebswirtschaft, Steuerrecht, Wirtschaftsrecht, Arbeitsrecht