06.05.2021

Arbeitsrecht, Meldung

Betriebsweg ins Homeoffice?

Beitrag mit Bild

©RioPatuca Images/fotolia.com

Ist ein Sturz auf dem Weg ins Homeoffice ein Arbeitsunfall? Nein: Der von einem Arbeitnehmer zu Beginn seiner Tätigkeit zurückgelegte Weg ist weder als Weg zur Arbeit noch als Betriebsweg gesetzlich unfallversichert. Dies hat das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (LSG) entschieden.

Der Kläger ist als Gebietsverkaufsleiter seit mehreren Jahren im Außendienst versicherungspflichtig beschäftigt. Er arbeitet dabei regelmäßig auch im Homeoffice. Im September 2018 stürzte der Kläger auf dem Weg von den Wohnräumen in seine Büroräume eine Wendeltreppe hinunter. Dabei erlitt er einen Brustwirbeltrümmerbruch.

Gang ins Homeoffice als Arbeitsunfall?

Die beklagte Berufsgenossenschaft Handel und Warenlogistik lehnte die Gewährung von Entschädigungsleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung ab. Es liege kein Arbeitsunfall vor. Der Sturz habe sich im häuslichen Wirkungskreis und nicht auf einem versicherten Weg ereignet. Dagegen klagte der Kläger erfolgreich vor dem SG Aachen.

Auf die Berufung der Beklagten hat das LSG das erstinstanzliche Urteil geändert und die Klage in seinem Urteil vom 09.11.2020 (L 17 U 487/19) abgewiesen. Die Voraussetzungen eines Arbeitsunfalles lägen nicht vor. Der vom Kläger zurückgelegte Weg sei weder als Weg nach dem Ort der Tätigkeit gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII (wege)unfallversichert, noch als versicherter Betriebsweg anzusehen.

Zu den Voraussetzungen eines Arbeitsunfalls

Bei der Wegeunfallversicherung beginne der Versicherungsschutz erst mit dem Durchschreiten der Haustür des Gebäudes. Nach der Rechtsprechung des BSG, der sich der Senat anschließe, könne ein im Homeoffice Beschäftigter niemals innerhalb des Hauses bzw. innerhalb der Wohnung auf dem Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit wegeunfallversichert sein.

Wann liegt ein Betriebsweg vor?

Die Annahme eines Betriebsweges scheide aus, da sich der Kläger zum Zeitpunkt des Treppensturzes auf dem Weg in sein Arbeitszimmer zur erstmaligen Aufnahme seiner versicherten Tätigkeit am Unfalltag befunden habe. Es handele sich bei Betriebswegen um Strecken, die in Ausübung der versicherten Tätigkeit zurückgelegt würden. Vor- und Nachbereitungshandlungen der versicherten Arbeitsleistungen fielen nicht darunter. Der Kläger habe den Weg zurückgelegt, um seine versicherungspflichtige Tätigkeit im Homeoffice am Unfalltag erstmalig aufzunehmen.

Die Revision ist beim BSG unter dem Az. B 2 U 4/21 R anhängig.

(LSG NRW, PM vom 05.05.2021 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro)

Unsere Empfehlung für tiefergehende Recherchen zum Thema Arbeitsrecht:
Owlit-Modul „Arbeitsrecht (Otto Schmidt)“


Weitere Meldungen


Meldung

©vizafoto/fotolia.com


13.10.2026

Wirtschaftskrise belastet das Betriebsklima

Wirtschaftliche Unsicherheit belastet Unternehmen und Beschäftigte; eine offene Kommunikation und transparente Führung schaffen Vertrauen.

weiterlesen
Wirtschaftskrise belastet das Betriebsklima

Meldung

©Gehkah/fotolia.com


13.10.2026

Negativer Kommanditanteil mindert die Schenkungsteuer

Ein negativer Kommanditanteil mindert den Schenkungsteuerwert, auch wenn keine weiteren Einzahlungen geleistet werden müssen.

weiterlesen
Negativer Kommanditanteil mindert die Schenkungsteuer

Meldung

©Kurt Kleemann/fotolia.com


12.10.2026

EU treibt gemeinsame Kapitalmarktaufsicht voran

Die EU will Kapitalmärkte vereinheitlichen, Bürokratie abbauen und private Ersparnisse stärker für Investitionen nutzen.

weiterlesen
EU treibt gemeinsame Kapitalmarktaufsicht voran
DER BETRIEB

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Bundle 
Zeitschrift + Datenbank für Betriebswirtschaft, Steuerrecht, Wirtschaftsrecht, Arbeitsrecht