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02.10.2020

Meldung, Wirtschaftsrecht

Betriebsschließungsversicherung muss 1 Mio. Euro zahlen

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©Hyejin Kang/123rf.com

Die auf Versicherungsrecht spezialisierte 12. Zivilkammer des Landgerichts München I hat der Klage eines Gastwirts auf Zahlung einer Entschädigung in Höhe von 1.014.000 Euro aufgrund der coronabedingten Betriebsschließung gegen seine Betriebsschließungsversicherung stattgegeben.

Das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege hatte ab dem 21.03.2020 den klägerischen Betrieb aufgrund des Coronavirus geschlossen. Entgegen der Ansicht der beklagten Versicherung komme es auf die Rechtsform und die Rechtmäßigkeit der Anordnung nicht an, so die Kammer im Urteil vom 01.10.2020 (12 O 5895/20).

Schließung aufgrund des Infektionsschutzgesetzes

Der Kläger habe auch nicht gegen die Anordnungen vorgehen müssen. Zudem sei es nicht erforderlich, dass das Coronavirus im Betrieb des Klägers auftrete. Nach den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) komme es lediglich darauf an, dass der Betrieb des Klägers aufgrund des Infektionsschutzgesetzes geschlossen worden sei. Dies sei der Fall gewesen, nachdem sich die Allgemeinverfügung und die nachfolgende Verordnung vom 24.03.2020 ausdrücklich auf die Ermächtigungsgrundlagen in §§ 28–32 IfSG bezogen.

Der Betrieb des Klägers war vollständig geschlossen, nachdem in der fraglichen Zeit tatsächlich kein Außerhausverkauf stattfand und letzterer auch unzumutbar war. Nach Ansicht der Kammer stelle ein Außerhausverkauf, wenn er für den Restaurantbetrieb lediglich ein vollkommen untergeordnetes Mitnahmegeschäft sei, keine unternehmerische Alternative dar, auf die sich der Versicherungsnehmer verweisen lassen müsse.

Betriebsschließungsversicherung trifft Leistungspflicht

Der Versicherungsumfang sei auch nicht durch § 1 Ziffer 2 AVB eingeschränkt. Die Parteien haben den Versicherungsvertrag am 04.03.2020 – mithin während der Pandemie und im Hinblick darauf – abgeschlossen. Unabhängig davon sei § 1 Ziffer 2 AVB der beklagten Betriebsschließungsversicherung intransparent und daher unwirksam. Werde der Versicherungsschutz durch eine AVB-Klausel eingeschränkt, müsse dem Versicherungsnehmer deutlich vor Augen geführt werden, in welchem Umfang Versicherungsschutz trotz der Klausel bestehe.

Diesen Anforderungen werde § 1 Ziffer 2 AVB nicht gerecht. Denn der Versicherungsnehmer gehe auf Basis des Wortlauts von § 1 Ziffer 1 AVB davon aus, dass der Versicherungsschutz dem Grunde nach umfassend sei und sich mit dem IfSG decke.

Aktuelle Fassung des IfSG relevant

Er gehe aufgrund des Wortlauts und der Verweisung in § 1 Ziffer 1 AVB zudem davon aus, dass in § 1 Ziffer 2 AVB eine bloße Wiedergabe der gesetzlich erfassten Krankheiten und Krankheitserreger erfolge, und nur in § 3 AVB Einschränkungen enthalten seien. Die Auflistung der Krankheiten und Krankheitserreger sei jedoch im Vergleich zum IfSG unvollständig. Außerdem sei das Infektionsschutzgesetz seit dessen Einführung vor 20 Jahren bereits mehrfach geändert und um weitere Krankheiten und Erreger ergänzt worden. Dies bliebe dem Versicherungsnehmer verborgen und damit müsse er auch nicht rechnen. Um den wahren Gehalt des Versicherungsschutzes zu erfassen, müsste der Versicherungsnehmer letztlich die Auflistung in § 1 Ziffer 2 AVB Wort für Wort mit der aktuellen geltenden Fassung des IfSG vergleichen. Eine Klausel, deren Tragweite nur durch den Vergleich mit einer gesetzlichen Vorschrift erkennbar sei, die aber dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer dieser Versicherung nicht bekannt sei, sei intransparent.

Im Hinblick auf die Höhe der zu zahlenden Entschädigung seien weder Kurzarbeitergeld noch staatliche Corona-Liquiditätshilfen anspruchsmindernd zu berücksichtigen, da es sich hierbei nicht um Schadensersatzzahlungen gerade für Betriebsschließungen handele.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Die hier maßgeblichen AVB der Betriebsschließungsversicherung lauten auszugsweise wie folgt:

„§ 1 Gegenstand der Versicherung, versicherte Gefahren

Der Versicherer leistet Entschädigung, wenn die zuständige Behörde aufgrund des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG) beim Auftreten meldepflichtiger in Nr. 2 aufgeführter Krankheiten oder Krankheitserreger

  1. a) den versicherten Betrieb […] schließt; […]

Versicherungsschutz besteht für die folgenden der in §§ 6 und 7 IfSG namentlich genannten, beim Menschen übertragbaren Krankheiten und Erreger nach Fassung des Gesetzes vom 20.07.2000:

  1. a) Krankheiten […]
  2. b) Krankheitserreger […]
  • 3 Ausschlüsse

Der Versicherer haftet nicht […]

  1. b) für andere als die in § 1 Ziffer 2 genannten Krankheiten und Krankheitserreger, insbesondere nicht für […].“

(LG München I, PM vom 01.10.2020/Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro)

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Owlit-Modul „Insolvenz- und Sanierungsrecht (RWS Verlag)“


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