• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • Betriebsprüfungen im Gastronomiebereich: 15,9 Mio. mehr

04.01.2019

Meldung, Steuerrecht

Betriebsprüfungen im Gastronomiebereich: 15,9 Mio. mehr

Beitrag mit Bild

©psdesign1 /fotolia.com

Der Schwerpunkt der Berliner Finanzverwaltung bei den steuerlichen Überprüfungen lag 2018 auf dem Gastronomiebereich. Die verstärkten Betriebsprüfungen haben bislang zu einem Mehrergebnis von rund 15,9 Mio. Euro geführt, teilt die Senatsverwaltung für Finanzen Berlin mit.

Bis zum 30.11.2018 wurden 1.021 Betriebsprüfungen nach § 193 Abgabenordnung abgeschlossen. Davon wurden bereits 689 Betriebsprüfungen ausgewertet. In 27 Fällen wurden bereits Straf- beziehungsweise Bußgeldverfahren eingeleitet.

Fokus Gastronomie

„Das Ergebnis der diesjährigen schwerpunktmäßigen Kontrollen zeigt, dass es richtig war, den Fokus auf den Gastronomiebereich zu legen“, erklärt Finanzsenator Dr. Matthias Kollatz. „Allein aus den zehn Fällen mit dem höchsten Mehrergebnis resultieren rund 3,4 Mio. Euro. Das entspricht nicht unserer Vorstellung von Steuerehrlichkeit. Wir werden daher mit unseren Außenprüferinnen und Außenprüfern weiterhin präsent und konsequent sein. Wie alle anderen Branchen muss auch der Gastronomiesektor den gesetzlichen Steuerpflichten ordnungsgemäß nachkommen.”

Erst Taxi, dann Restaurants

Nachdem die Berliner Finanzverwaltung 2017 einen Schwerpunkt auf die Prüfung des Taxigewerbes gelegt hatte, lag der Fokus in diesem Jahr auf dem Gastronomiebereich. In Berlin gibt es rund 15.000 Gastronomiebetriebe. Hierzu zählen neben Gaststätten und Restaurants auch Imbissstuben, Cafés, Eissalons, Caterer oder Schankwirtschaften. Ziel war es, die Prüfquote in diesem Jahr zu verdoppeln und mindestens 1.000 Gastronomiebetriebe zu überprüfen. In den vergangenen Jahren wurden jeweils rund 3,5 % der Gastronomiebetriebe von den Berliner Finanzämtern steuerlich überprüft.

Kassen-Nachschau bringt erste Ergebnisse

Seit dem 01.01.2018 steht der Finanzverwaltung das rechtliche Instrument der Kassen-Nachschau zur Verfügung. Die gespeicherten Geldbewegungen der Kasse werden kontrolliert und die verzeichneten Einnahmen und Ausgaben auf Plausibilität geprüft. Gibt es keine elektronische Kasse, erfolgt ein sogenannter Kassensturz. Gemäß § 146b Abgabenordnung sind in diesem Jahr über 500 Nachschauen erfolgt. Diese liefern wichtige Erkenntnisse für die anschließende Betriebsprüfung.

(SenFin Berlin, PM vom 27.12.2018 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro)

Unsere Empfehlung für tiefergehende Recherchen zum Thema Steuerrecht:
Owlit-Modul „Steuer- und Wirtschaftsstrafrecht (C.F. Müller)“


Weitere Meldungen


Meldung

nx123nx/123rf.com


18.03.2024

Ausweitung des Einsatzes digitaler Werkzeuge im EU-Gesellschaftsrecht

Im Bereich des EU-Gesellschaftsrechts sollen digitale Lösungen den Verwaltungsaufwand drastisch verringern und Gesellschaften von Bürokratie entlasten.

weiterlesen
Ausweitung des Einsatzes digitaler Werkzeuge im EU-Gesellschaftsrecht

Meldung

©Sashkin/fotolia.com


18.03.2024

Frist für Corona-Schlussabrechnungen auf den 30.09.2024 verlängert

Die Frist für Einreichung der Schlussabrechnungen der Corona-Wirtschaftshilfen wurde auf den 30.09.2024 verlängert.

weiterlesen
Frist für Corona-Schlussabrechnungen auf den 30.09.2024 verlängert

Meldung

©8vfanrf /123rf.com


15.03.2024

KapMuG: Schnellere Musterverfahren bei Anlegerschäden

Mit der Reform des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes sollen Anleger künftig schneller zu ihrem Recht kommen und die Verfahren für die Gerichte leichter handhabbar werden.

weiterlesen
KapMuG: Schnellere Musterverfahren bei Anlegerschäden

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Gratis Paket: 4 Hefte + Datenbank