In den bestandskräftigen Einkommensteuerbescheiden 2013 bis 2016 der Klägerin waren Versicherungsbeiträge zu einer so genannten Rürup-Rente als beschränkt abzugsfähige Sonderausgaben berücksichtigt. Im Jahr 2018 schloss die Klägerin mit der Versicherungsgesellschaft vor einem Landgericht einen Prozessvergleich. Danach hatte die Versicherungsgesellschaft an die Klägerin eine Geldzahlung zu leisten. Im Prozessvergleich wurde vereinbart, dass mit der Vereinbarung alle wechselseitigen Ansprüche erledigt sind.
Rückwirkende Aufhebung des Sonderausgabenabzugs
Nachdem die Versicherung das beklagte Finanzamt darüber informiert hatte, dass der Versicherungsvertrag der Klägerin rückwirkend ab Beginn aufgehoben worden sei, erließ es nach § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO geänderte Einkommensteuerbescheide für 2013 bis 2016, in denen der Sonderausgabenabzug für die Beiträge zur Rürup-Rente nicht mehr gewährt wurde.
Mit ihrer dagegen gerichteten Klage machte die Klägerin geltend, dass ihr Versicherungsvertrag nicht rückwirkend aufgehoben worden sei. Es habe sich bei der Zahlung der Versicherung an sie um eine Schadensersatzzahlung wegen einer fehlerhaften Beratung des Vermittlers gehandelt.
Kein Erfolg vor dem Finanzgericht
Das FG Düsseldorf hat die Klage mit Urteil vom 11.06.2021 (1 K 292/19) abgewiesen und entschieden, dass das Finanzamt zu Recht geänderte Einkommensteuerbescheide erlassen und den Sonderausgabenabzug rückgängig gemacht hat. Im Jahr 2018 seien die Einkommensteuerfestsetzungen 2013 bis 2016 rechtswidrig geworden. Der für den Sonderausgabenabzug relevante Sachverhalt habe sich rückwirkend verändert.
Keine Ansprüche aus der Rürup-Rente
Aufgrund der in dem Prozessvergleich enthaltenen Abgeltungsklausel hat man den Basisrentenvertrag zwischen der Klägerin und der Versicherung zivilrechtlich beendet. Der Klägerin würden keine Ansprüche aus einer Rentenversicherung mehr zustehen. Im Nachhinein habe die Klägerin mit ihren in den Streitjahren 2013 bis 2016 gezahlten Beiträgen keine eigene kapitalgedeckte Altersversorgung aufgebaut.
Hinzu komme, dass die Klägerin im Nachhinein durch die Beitragszahlungen nicht endgültig wirtschaftlich belastet gewesen sei. Sie habe wegen der Zahlung der Vergleichssumme keine Aufwendungen mehr gehabt.
Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil ist beim BFH unter dem Az. X B 84/21 anhängig.