Im Bundesanzeiger Amtlicher Teil vom 05.08.2020 erfolgte die Bekanntmachung des Deutschen Rechnungslegungs Standards Nr. 28 Segmentberichterstattung (DRS 28) durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz gemäß § 342 Abs. 2 HGB.
Zentraler Regelungsbereich des Standards ist die Segmentberichterstattung, um die der Konzernabschluss gem. § 297 Abs. 1 Satz 2 HGB erweitert werden kann. DRS 28 folgt bei der Segmentabgrenzung, der Segmentdatenermittlung sowie der Bestimmung der anzugebenden Segmentdaten grundsätzlich dem Management Approach und damit der internen Entscheidungs- und Berichtsstruktur des Konzerns.
Ziel der Segmentberichterstattung
Ziel der Segmentberichterstattung ist es, Informationen über die wesentlichen Geschäftsfelder eines Unternehmens und sein Umfeld zur Verfügung zu stellen, um den Einblick in die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage und damit in die Chancen und Risiken der einzelnen Geschäftsfelder zu verbessern.
DRS 28 bringt Neuerungen
Gegenüber dem am 29.10.2019 zur Konsultation veröffentlichten Entwurf dieses Standards (E-DRS 36) wurden vorwiegend redaktionelle Anpassungen vorgenommen. Inhaltliche Änderungen am Standard(-entwurf) betreffen eine zusätzliche Regelung zur Zusammenfassung und Erläuterung zu „Alle sonstigen Segmente“ und die Empfehlung zur Angabe von Vorjahreszahlen.
Das Erstanwendungsdatum wurde auf Geschäftsjahre, die nach dem 31.12.2020 beginnen, festgelegt. Eine frühere Anwendung empfiehlt sich.
Zugang zum Standardtext haben Sie über das Suchfeld auf der Internetseite des Bundesanzeigers: https://www.bundesanzeiger.de/
(DRSC vom 05.08.2020 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro)