Im Bundesanzeiger Amtlicher Teil vom 02.06.2021 ist der Deutschen Rechnungslegungs Änderungsstandards Nr. 11 (DRÄS 11) durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz gemäß § 342 Abs. 2 HGB bekannt gemacht worden.
DRÄS 11 ändert DRS 18 Latente Steuern in mehrfacher Hinsicht. Seit seiner Verabschiedung im Jahr 2010 hat man DRS 18 keiner inhaltlichen Überprüfung unterzogen. Aus diesem Grund sowie vor dem Hintergrund der aufgetretenen Anwendungsfragen zur Bilanzierung latenter Steuern sowohl handelsrechtlich als auch international beschloss der HGB-FA, die Regelungen des Standards zu überprüfen.
DRÄS 11 will Anwenderfragen beantworten
Der Deutsche Rechnungslegungs Änderungsstandards Nr. 11 verfolgt somit das Ziel, Anwenderfragen zu adressieren und Unklarheiten im Standard zu bereinigen. Zudem gibt es dadurch einige redaktionelle Änderungen am Standard. Darüber hinaus werden mit DRÄS 11 einige wenige redaktionelle Anpassungen an DRS 23 Kapitalkonsolidierung (Einbeziehung von Tochterunternehmen in den Konzernabschluss) und DRS 26 Assoziierte Unternehmen vorgenommen.
Der Änderungsstandard ist erstmals zu beachten für das nach dem 31.12.2021 beginnende Geschäftsjahr. Eine frühere Anwendung ist zulässig.
(DRSC vom 02.06.2021 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro)