Wirbt ein Kreditkartenunternehmen mit „0 Euro Bargeldabhebungsgebühr weltweit“, dürfen Verbraucher davon ausgehen, dass das Abheben am Automaten überall im Ausland kostenfrei ist. Andernfalls müssen sie auf Einschränkungen deutlich hingewiesen werden, entschied das Hanseatische Oberlandesgericht.
In einem Schreiben warb die Barclays Bank PLC auf der Vorderseite und einem angehängten Gutschein herausgehoben mit „0 Euro Bargeldabhebungsgebühr weltweit“ für ihre Gold-Kreditkarte. Doch diese Werbebotschaft stimmte nicht: Außerhalb der Eurozone sollte nämlich eine Auslandseinsatzgebühr anfallen. Auf diesen Umstand hatte das Kreditkartenunternehmen aber nur in Erläuterungen auf der Rückseite des Werbeschreibens hingewiesen. Das Hanseatische Oberlandesgericht hat diese Werbung nun wegen Irreführung mit Urteil vom 12.04.2017 (5 U 38/14) verboten.
Klärung auf Rückseite nicht ausreichend
Das Anschreiben sei laut Gericht so angelegt gewesen, dass Verbraucher davon ausgehen mussten, alle relevanten Informationen bereits auf der Vorderseite zu erhalten. Erläuterungen auf der Rückseite seien nicht geeignet, diese Irreführung zu beseitigen. „Regelungen zum Gebührenanfall und zur Gebührenhöhe bei Bargeldabhebungen im In- und Ausland sind für Verbraucher von zentraler Bedeutung“, betonte das Gericht.
EU-einheitliches Formular muss eingesetzt werden
Zudem müssen Kreditinstitute das gesetzlich vorgeschriebene Formular „Europäische Standardinformation für Verbraucherkredite“ nutzen. Zwar hatte das Unternehmen den Inhalt dieses Infoblattes in sein eigenes Muster übernommen, aber nicht die vorgesehene, übersichtliche Tabellenform.
(vzbv, PM vom 26.05.2017 / Viola C. Didier)