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26.10.2026

Arbeitsrecht, Meldung

BAG zum Kündigungsschutz als sog. Vorfeldinitiator

Das Bundesarbeitsgericht entschied, dass Arbeitnehmer, die eine Betriebsratsgründung vorbereiten, ihren besonderen Kündigungsschutz bei Unkenntnis des Arbeitgebers grundsätzlich innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung geltend machen müssen, da sie sich andernfalls nicht mehr darauf berufen können.

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Wer die Gründung eines Betriebsrats vorbereitet, genießt besonderen Kündigungsschutz. Dieser Schutz kann jedoch verloren gehen, wenn Beschäftigte ihren Arbeitgeber nach einer Kündigung nicht rechtzeitig darüber informieren. Das hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) mit Urteil vom 30.07.2026 (2 AZR 70/25) entschieden.

Streit um Kündigung einer Betriebsratsinitiatorin

Eine seit 1993 beschäftigte Arbeitnehmerin wollte in einem Kleinbetrieb einen Betriebsrat gründen. Dafür ließ sie am 01.09.2022 eine entsprechende Absichtserklärung notariell beglaubigen, informierte eine Kollegin über ihre Pläne und holte anwaltlichen Rat ein.

Am 30.09.2022 kündigte ihr Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis ordentlich zum 31.03.2023. Die Arbeitnehmerin erhob fristgerecht Kündigungsschutzklage, berief sich jedoch erst rund 15 Monate später ausdrücklich auf ihren besonderen Kündigungsschutz als sogenannte Vorfeldinitiatorin nach § 15 Abs. 3b KSchG.

Drei Wochen als maßgebliche Frist

Das BAG bestätigte, dass die Arbeitnehmerin grundsätzlich unter den Sonderkündigungsschutz fiel. Bereits Gespräche mit Kollegen oder eine anwaltliche Beratung können ausreichende Vorbereitungshandlungen für eine Betriebsratsgründung darstellen. Eine tatsächlich durchgeführte Betriebsratswahl ist nicht erforderlich. Allerdings hatte die Klägerin ihr Recht auf diesen Schutz verwirkt. Ist dem Arbeitgeber der besondere Kündigungsschutz unbekannt, muss der Arbeitnehmer ihn nach Auffassung des BAG innerhalb von in der Regel drei Wochen nach Zugang der Kündigung geltend machen.

Die erst nach rund 15 Monaten erfolgte Berufung auf den Sonderkündigungsschutz war deshalb verspätet. Auch die weiteren Einwände der Klägerin führten nicht zur Unwirksamkeit der Kündigung. Ihre Revision blieb erfolglos.


BAG vom 19.10.2026 / RES JURA Redaktionsbüro (vcd)

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