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11.11.2015

Arbeitsrecht, Meldung

BAG: Gleichbehandlung Arbeiter und Angestellte entbehrlich

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Die Ungleichbehandlung von Arbeitern und Angestellten ist rechtlich meist problematisch – im aktuell entschiedenen Fall aber erlaubt.

Die unterschiedliche Behandlung von Arbeitern und Angestellten ist nicht zu beanstanden, wenn mit der Anknüpfung an den Statusunterschied gleichzeitig auf einen Lebenssachverhalt abgestellt wird, der geeignet ist, die Ungleichbehandlung sachlich zu rechtfertigen.

In einem Streitfall vor dem Bundesarbeitsgericht galt bei der Beklagten eine als Betriebsvereinbarung abgeschlossene Versorgungsordnung, wonach die Höhe der Betriebsrente u. a. von der Einreihung in eine der 21 Versorgungsgruppen abhängt. Die Zuordnung der Angestellten zu den Versorgungsgruppen richtet sich nach sog. Rangstufen, die Zuordnung der Arbeiter nach sog. Arbeitswerten. Bis zur Versorgungsgruppe 14 können in die Versorgungsgruppen sowohl Arbeiter als auch Angestellte eingereiht werden. Der Kläger, der in die Versorgungsgruppe 10 eingereiht war, begehrte mit seiner Klage die Einordnung in eine höhere Versorgungsgruppe.

Kein Verstoß gegen Betriebsverfassungsrecht

Die Klage blieb vor dem Bundesarbeitsgericht erfolglos (Urteil 3 AZR 575/14 vom 10.11.2015). Die Versorgungsordnung der Beklagten verstoße nämlich nicht gegen den betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. Die unterschiedliche Zuordnung der Arbeiter und Angestellten zu den Versorgungsgruppen knüpft an die bei Erlass der Versorgungsordnung geltenden unterschiedlichen Vergütungssysteme für beide Beschäftigtengruppen an. Entgegen der Ansicht des Klägers wurden die Arbeiter bei der konkreten Zuordnung zu den Versorgungsgruppen auch nicht gegenüber den Angestellten unzulässig benachteiligt. Die Betriebsparteien haben die Zuordnung der Arbeiter und Angestellten zu den Versorgungsgruppen anhand der von den Arbeitnehmern durchschnittlich erreichbaren Vergütungen vorgenommen. Dies ist nicht zu beanstanden.

(BAG, PM vom 10.11.2015/ Viola C. Didier) 


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