14.11.2017

Meldung, Wirtschaftsrecht

BaFin warnt vor virtuellen Börsengängen

Beitrag mit Bild

©Travis/fotolia.com

Die BaFin weist darauf hin, dass der Erwerb von Coins – je nach Ausgestaltung auch Tokens genannt – im Rahmen sogenannter Initial Coin Offerings (ICOs) für Anleger erhebliche Risiken birgt. ICOs sind höchst spekulative Investments. Anleger sollten sich darauf einstellen, dass auch ein Totalverlust ihrer Investition möglich ist.

Der Begriff Initial Coin Offering ist an den Begriff des Initial Public Offering (IPO) angelehnt, also einen Börsengang. Durch die begriffliche Nähe wird der Eindruck erweckt, ICOs seien mit Aktienemissionen vergleichbar, was jedoch weder technisch noch rechtlich der Fall ist. Die im Rahmen von ICOs erworbenen Tokens unterliegen häufig großen Preisschwankungen. Es besteht das Risiko eines nicht liquiden oder gar nicht vorhandenen Zweitmarkts, auf dem Anleger die von ihnen jeweils erworbenen Tokens wieder veräußern können, um aus der Investition wieder gewinnbringend auszusteigen.

Smart Contracts sind schwer zu überprüfbar

Typischerweise befinden sich Vorhaben, die über ICOs finanziert werden, in einem sehr frühen, meist experimentellen Stadium, so dass Entwicklung und Geschäftsmodell entsprechend unerprobt sind. Gleichzeitig sind die in den begleitenden „Whitepapern“ oder Vertragsbedingungen (Terms and Conditions) behaupteten Funktionsweisen der jeweiligen Tokens anhand des zugrundeliegenden Programmiercodes (Smart Contract) aus Anlegersicht schwer zu überprüfen. Der Code kann sich zudem als angreifbar und damit manipulierbar erweisen.

Angaben sind zumeist unzureichend

Hinzu kommt, dass die Angaben der Anbieter oft unzureichend sind: Im Gegensatz zu regulierten Prospekten ist die Dokumentation in den Whitepapers und Vertragsbedingungen oft objektiv unzureichend, unverständlich oder gar irreführend. Aufgrund fehlender gesetzlicher Vorgaben und Transparenzvorschriften ist der Verbraucher allein auf sich gestellt, wenn es daran geht, die Identität, Seriosität und Bonität des Token-Anbieters zu überprüfen und das angebotene Investment zu verstehen und zu bewerten. Auch der Schutz personenbezogener Daten nach deutschen Maßstäben ist nicht gewährleistet.

(BaFin vom 09.11.2017 / Viola C. Didier)


Weitere Meldungen


Steuerboad

Sarah Roßmann / Kim Socher


12.12.2025

Stufenweise Senkung des Körperschaftsteuersatzes ab 2028 – was es bereits jetzt im handelsrechtlichen Jahresabschluss zu beachten gilt

Mit dem Gesetz für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland wurde eine stufenweise Absenkung des Körperschaftsteuersatzes von 15% auf 10% in den Jahren 2028 bis 2032 beschlossen.

weiterlesen
Stufenweise Senkung des Körperschaftsteuersatzes ab 2028 – was es bereits jetzt im handelsrechtlichen Jahresabschluss zu beachten gilt

Meldung

©marteck/fotolia.com


12.12.2025

BGH stärkt Insolvenzverwalter im Wirecard-Komplex

Das Urteil des BGH schafft klare rechtliche Rahmenbedingungen für den Zugang von Insolvenzverwaltern zu prüfungsrelevanten Unterlagen.

weiterlesen
BGH stärkt Insolvenzverwalter im Wirecard-Komplex

Meldung

fabrikacrimea/123rf.com


12.12.2025

ISSB startet Standardsetzung zu naturbezogenen Risiken und Chancen

Der ISSB plant, bis zur COP17 der Konvention über die biologische Vielfalt im Oktober 2026 einen Entwurf für naturbezogene Offenlegungspflichten vorzulegen.

weiterlesen
ISSB startet Standardsetzung zu naturbezogenen Risiken und Chancen

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Gratis Paket: 4 Hefte + Datenbank