• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • BaFin richtet Meldeplattform für Whistleblower ein

01.07.2016

Meldung, Wirtschaftsrecht

BaFin richtet Meldeplattform für Whistleblower ein

Beitrag mit Bild

Der Schutz der Hinweisgeber genießt hierbei höchste Priorität, so die BaFin.

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) richtet zum 02.07.2016 eine zentrale Stelle ein, über die Hinweisgeber, so genannte Whistleblower, Verstöße gegen aufsichtliche Bestimmungen melden können.

Bei der Identifizierung von Verstößen gegen das Aufsichtsrecht komme Whistleblowern eine große Bedeutung zu. Sie könnten wertvolle Beiträge dazu leisten, das Fehlverhalten einzelner Personen oder ganzer Unternehmen innerhalb des Finanzsektors aufzudecken und die negativen Folgen dieses Fehlverhaltens einzudämmen beziehungsweise zu korrigieren. Allerdings sollen Hinweisgeber sicher sein können, dass ihnen aus der Meldung bei der BaFin keine Nachteile entstehen, wenn sie ihre Identität zu erkennen geben.

Spezielles Verfahren, um die Identität zu schützen

Mit der Hinweisgeberstelle habe die BaFin nun nicht nur eine zentrale Stelle geschaffen, die für die Entgegennahme solcher Meldungen zuständig ist, sondern auch ein spezielles Verfahren, um die Identität der Hinweisgeber sowie Personen, die von den Meldungen betroffen sind, besonders zu schützen. Ein wichtiger Punkt sei dabei, dass die Identität der Whistleblower seitens der BaFin grundsätzlich nicht an Dritte weitergegeben wird. Unabhängig davon besteh für die Hinweisgeber auch die Möglichkeit, die BaFin anonym zu kontaktieren.

Mitteilung auf allen Wegen möglich

Hinweisgebern stehen für ihre Meldungen drei Kommunikationskanäle zur Verfügung: schriftlich in Papierform oder auf elektronischem Wege, telefonisch, mit oder ohne Aufzeichnung des Gesprächs, und mündliche Mitteilung gegenüber den Beschäftigten der BaFin. Nähere Informationen zur Hinweisgeberstelle können der BaFin-Webseite entnommen werden. Die Hinweisgeberstelle ersetze nicht das Verbrauchertelefon der BaFin, sondern richte sich an Personen, die über ein besonderes Wissen zu Unternehmensinterna verfügen – etwa weil sie dort angestellt sind oder in einem sonstigen Vertrags- oder Vertrauensverhältnis zu dem Unternehmen stehen.

Rechtsgrundlage für die Einrichtung der Hinweisgeberstelle sei der mit dem Ersten Finanzmarktnovellierungsgesetz eingeführte § 4d Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz (FinDAG).

(BaFin vom 01.07.2016 / Viola C. Didier)


Weitere Meldungen


Meldung

nx123nx/123rf.com


18.03.2024

Ausweitung des Einsatzes digitaler Werkzeuge im EU-Gesellschaftsrecht

Im Bereich des EU-Gesellschaftsrechts sollen digitale Lösungen den Verwaltungsaufwand drastisch verringern und Gesellschaften von Bürokratie entlasten.

weiterlesen
Ausweitung des Einsatzes digitaler Werkzeuge im EU-Gesellschaftsrecht

Meldung

©Sashkin/fotolia.com


18.03.2024

Frist für Corona-Schlussabrechnungen auf den 30.09.2024 verlängert

Die Frist für Einreichung der Schlussabrechnungen der Corona-Wirtschaftshilfen wurde auf den 30.09.2024 verlängert.

weiterlesen
Frist für Corona-Schlussabrechnungen auf den 30.09.2024 verlängert

Meldung

©8vfanrf /123rf.com


15.03.2024

KapMuG: Schnellere Musterverfahren bei Anlegerschäden

Mit der Reform des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes sollen Anleger künftig schneller zu ihrem Recht kommen und die Verfahren für die Gerichte leichter handhabbar werden.

weiterlesen
KapMuG: Schnellere Musterverfahren bei Anlegerschäden

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Gratis Paket: 4 Hefte + Datenbank