14.01.2021

Meldung, Wirtschaftsrecht

Auszahlung der Novemberhilfe hat begonnen

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Die technischen Voraussetzungen für die reguläre Auszahlung der außerordentlichen Wirtschaftshilfe für den Monat November („Novemberhilfe“) stehen. Damit können die Auszahlungen der Novemberhilfe durch die Länder starten und umgesetzt werden.

Die Antragstellung für die Novemberhilfe läuft bereits seit dem 25.11.2020; seit dem 27.11.2020 fließen bereits Abschlagszahlungen, damit erste Hilfen schnell bei den Betroffenen ankommen. Die Abschlagszahlungen werden stark in Anspruch genommen. Bislang wurden bereits über 1,3 Milliarden Euro an Abschlagszahlungen für die Novemberhilfe geleistet. Hinzu kommen weitere rund 643 Millionen Euro Abschlagszahlungen für die Dezemberhilfe, die seit Anfang Januar fließen. Die Einrichtung des Systems der Abschlagszahlungen wurde in einem besonderen Kraftakt von Bund und Ländern in kürzester Zeit umgesetzt und über die Bundeskasse vollzogen. Die regulären Auszahlungen für die Novemberhilfe erfolgen über die zuständigen Stellen der Länder.

Wer hat Anspruch auf Novemberhilfe?

Die Novemberhilfe richtet sich an Unternehmen, Betriebe, Selbstständige sowie Vereine und Einrichtungen, die von den November-Schließungen besonders stark betroffen waren. Um diesen unverzüglich und unbürokratisch helfen zu können, wurden zunächst seit Ende November Abschlagszahlungen gewährt. Die Höhe der Abschlagszahlungen betrug zunächst maximal 10.000 Euro und wurde in der Zwischenzeit auf maximal 50.000 Euro erhöht.

Die Antragstellung für die außerordentliche Wirtschaftshilfe im Monat Dezember, die sich nahtlos an die Novemberhilfe anschließt, ist seit dem 22.12.2020 (Direktanträge für Soloselbstständige) und 23.12.2020 (Anträge über prüfende Dritte) möglich. Auch hier werden – seit dem 05.01.2021 – zunächst Abschlagszahlungen gewährt.

So hoch sind die Hilfen

Mit der Novemberhilfe werden im Grundsatz Zuschüsse von bis zu 75 % des Umsatzes aus November 2019 anteilig für die Anzahl an Tagen der Schließung im November 2020 gewährt. Das europäische Beihilferecht erlaubt eine Förderung von derzeit insgesamt bis zu einer Million Euro ohne konkrete Nachweise eines Verlustes. Soweit es der beihilferechtliche Spielraum der betroffenen Unternehmen angesichts schon bislang gewährter Beihilfen zulässt, wird für die allermeisten Unternehmen der Zuschuss in Höhe von bis zu 75 % des Umsatzes des Vorjahresmonats auf dieser Grundlage gezahlt werden können.

Weitergehende Zuschüsse zwischen einer und vier Millionen Euro sind beihilferechtlich nach der Bundesregelung Fixkostenhilfe möglich. Das bedeutet, dass bei Anträgen zwischen einer und vier Millionen Euro Antragsteller bis zu 75 % des Umsatzes aus dem jeweiligen Vorjahresmonat erhalten können, sofern Verluste in entsprechender Höhe geltend gemacht werden können. Es gelten für die Geltendmachung der Verluste weitreichende Flexibilitäten (u. a. Berücksichtigung aller Verlustmonate seit Beginn der Corona-Pandemie im März 2020, sofern in diesen ein Umsatzeinbruch von mehr als 30 % ausgewiesen wurde).

Hier kann der Antrag gestellt werden

Die Antragstellung erfolgt über die bundesweit einheitliche IT-Plattform der Überbrückungshilfe (www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de). Der Antrag wird über Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder andere Dritte erfolgen. Soloselbstständige, die nicht mehr als 5.000 Euro Förderung beantragen, können die Anträge mit ihrem ELSTER-Zertifikat direkt stellen.

(BMWi vom 12.01.2021 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro)

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