Der Hauptfachausschuss (HFA) des IDW hat den EPS 345 n.F. verabschiedet. Der Standard befasst sich mit den Auswirkungen des Deutschen Corporate Governance Kodex (DCGK) auf die Abschlussprüfung.
Der DCGK richtet sich an den Vorstand und den Aufsichtsrat börsennotierter Gesellschaften sowie an Gesellschaften mit Kapitalmarktzugang i.S. von § 161 Abs. 1 Satz 2 AktG. Für Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen können sich aus dem jeweiligen Aufsichtsrecht Besonderheiten ergeben, die im Kodex nicht berücksichtigt sind. Unternehmen, die nicht § 161 Abs. 1 AktG unterliegen, können die Empfehlungen und Anregungen des Kodex nach den Vorstellungen der Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex zur Orientierung nutzen.
Neue Fassung des DCGK
Die Regierungskommission „Deutscher Corporate Governance Kodex“ hat am 16.12.2019 eine neue Fassung des Kodex beschlossen. Die Bekanntmachung des Kodex 2020 erfolgte am 20.03.2020 im Bundesanzeiger. Er löst den bis dahin geltenden Kodex i.d.F. vom 07.02.2017 ab. Der neu gefasste Kodex machte eine Überarbeitung des IDW PS 345 erforderlich.
Überarbeitung des IDW PS 345
IDW EPS 345 n.F. umfasst im Wesentlichen redaktionelle Anpassungen, insbesondere waren die bisherigen Ausführungen zur Abgabe einer Unabhängigkeitserklärung durch den Abschlussprüfer zu streichen. Zudem wurde der bisherige Anhang 1 (Übersicht über die Einzelregelungen des Deutschen Corporate Governance Kodex) aktualisiert. Darüber hinaus führt die Umsetzung neuer Empfehlungen des Kodex dazu, dass weitere Angaben in die Erklärung zur Unternehmensführung aufgenommen werden. Der IDW EPS 345 n.F. enthält daher Ausführungen zum Umgang des Abschlussprüfers mit diesen ergänzenden Angaben.
Stellungnahmen zum Entwurf können bis zum 31.12.2020 abgegeben werden. Der Entwurf wird auch in Heft 11/2020 unserer Mitgliederzeitschrift IDW Life veröffentlicht werden.
Den Entwurf des IDW EPS 345 n.F. zum Download finden Sie hier.
(IDW vom 16.10.2020 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro)