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31.08.2026

Meldung, Steuerrecht

Außergewöhnliche Belastung trotz fehlender Kassenleistung

Die selbst getragenen Kosten einer medizinisch indizierten und wissenschaftlich anerkannten Tiefen Hirnstimulation können auch ohne Erstattung durch die Krankenkasse als außergewöhnliche Belastungen steuerlich abziehbar sein.

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©M.Schuppich/fotolia.com

Das Finanzgericht Baden-Württemberg berücksichtigte mit Urteil vom 20.03.2026 (8 K 236/26) die vom Kläger im Streitjahr 2022 gezahlten Aufwendungen für eine Tiefe Hirnstimulation, umgangssprachlich als Hirnschrittmacher bezeichnet, zur Behandlung einer Depression als außergewöhnliche Belastungen.

Darum ging es im Streitfall

Der Kläger litt an einer schweren Depression. Nach im Ergebnis erfolglosen ambulanten und stationären Krankenhausbehandlungen, diversen Therapien, einer Operation und der Einnahme verschiedener Antidepressiva entschied sich der Kläger für eine Tiefe Hirnstimulation in einer Privatklinik. Die vom Kläger getragenen Kosten erstattete die Krankenkasse nicht. Das sozialgerichtliche Verfahren auf Kostenerstattung blieb erfolglos. Der Kläger machte in seiner Einkommensteuererklärung für 2022 die Behandlungskosten für die Tiefe Hirnstimulation erfolglos als außergewöhnliche Belastungen geltend.

FG erkennt Kosten für Hirnschrittmacher an

Das Gericht gab dem Kläger recht. Aufwendungen für eine medizinisch indizierte Behandlung seien typisierend als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen. Dafür sei die Aufnahme der Behandlung in den „Leistungskatalog“ der gesetzlichen Krankenkassen nicht erforderlich.

Entscheidend sei, dass die Tiefe Hirnstimulation jedenfalls ab dem Jahr 2022 eine wissenschaftlich anerkannte Behandlungsmethode sei. Nach den Nationalen Versorgungsleitlinien zur Unipolaren Depression aus dem für den Streitfall maßgebenden Jahr 2022 sei die Tiefe Hirnstimulation zur Behandlung therapieresistenter unipolarer Depressionen, also als letztes Mittel nach erfolglosen herkömmlichen Behandlungsmethoden, wissenschaftlich anerkannt.

Keine Hindernisse für steuerliche Berücksichtigung

Im Streitfall sei nach dem Arztbrief des den Kläger behandelnden Neurochirurgen nach Abstimmung mit der Psychiaterin die Depression therapieresistent. Damit sei die Tiefe Hirnstimulation medizinisch indiziert gewesen. Dies habe auch ein weiterer Arzt bestätigt. Hierzu stimmig seien der Verlauf der Erkrankung, die stationären Aufenthalte in einer Klinik, die Aufenthalte in einer psychosomatisch-psychotherapeutischen Tagesklinik und die erfolgten Behandlungen.

Entgegen den Ausführungen des Finanzamts habe der Kläger auch nicht auf eine Erstattung der Behandlungskosten verzichtet. Weder die Wahl einer Privatklinik als Selbstzahler noch ein erfolgloses sozialgerichtliches Verfahren stünden einer steuerlichen Berücksichtigung entgegen.


FG Baden-Württemberg vom 31.08.2026 / RES JURA Redaktionsbüro (vcd)

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