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28.09.2017

Meldung, Steuerrecht

Auslagerung von Pensionszusagen auf „Rentner-GmbH“?

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©v.poth/fotolia.com

Gerade in mittelständischen Firmen entwickelt sich die Pensionszusage an GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer als „Dauerproblem“. Daher tritt in der Praxis bei der Übergabe oder Übernahme von GmbHs regelmäßig die Frage nach der Handhabe von Pensionsverpflichtungen auf.

Im Zusammenhang mit einer entgeltlichen oder unentgeltlichen Übertragung von GmbH-Anteilen stellen Pensionszusagen oft ein Übertragungshindernis dar. Doch wie geht man mit Pensionsverpflichtungen um? In Betracht kommt die Abfindung der Ansprüche, der Pensionsverzicht oder die Übertragung auf eine andere Gesellschaft, einmal im Rahmen eines „echten“ Arbeitgeberwechsels oder der Übertragung auf eine „Rentner-GmbH“.

Echter Arbeitgeberwechsel

Im Fall des echten Arbeitgeberwechsels kann der Wert einer vom Arbeitnehmer erworbenen unverfallbaren Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 BetrAVG auf den neuen Arbeitgeber übertragen werden, wenn dieser eine wertgleiche Zusage erteilt. Der geleistete Übertragungswert führt zu einem Lohnzufluss, der nach § 3 Nr. 55 EStG steuerfrei bleibt. Die späteren Pensionsleistungen gehören nach § 3 Nr. 55 Satz 3 EStG zu den Einkünften, zu denen die Leistungen gehören würden, wenn eine Übertragung nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 BetrAVG nicht stattgefunden hätte. § 3 Nr. 55 EStG findet – so auch die Auffassung der Finanzverwaltung – grundsätzlich auch auf einen beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer Anwendung. Prof. Dr. Hans Ott, Steuerberater und vereidigter Buchprüfer aus Köln, wies beim Steuerfach- und Zukunftskongress Celle 2017 aber darauf hin, dass dennoch Zweifel blieben, wenn der Steuerpflichtige ein Auszahlungswahlrecht habe – ein Problem, das sich bei der „Rentner-GmbH“ nicht stelle.

„Rentner-GmbH“

Nach der Rechtsprechung des BFH (Urteile vom 18.08.2016 – VI R 18/13 und VI R 46/13) führt die Auslagerung von Pensionsverpflichtungen zusammen mit entsprechenden finanziellen Mitteln auf eine neu gegründete „Rentner-GmbH“ oder eine bereits bestehende GmbH im Wege der befreienden Schuldübernahme beim Arbeitnehmer nur dann zu einem Zufluss von Arbeitslohn, wenn der Ablösungsbetrag auf Verlangen des Arbeitnehmers – nach der Ausübung eines zuvor eingeräumten Wahlrechts – zur Übernahme der Pensionsverpflichtung an einen Dritten gezahlt wird. Hat der Arbeitnehmer jedoch kein Wahlrecht, den Ablösungsbetrag alternativ an sich auszahlen zu lassen, werde mit der Zahlung des Ablösungsbetrags an den die Pensionsverpflichtung übernehmenden Dritten der Anspruch des Arbeitnehmers auf die künftigen Pensionszahlungen (noch) nicht wirtschaftlich erfüllt. Ein Zufluss von Arbeitslohn liege mangels Verfügungsmacht noch nicht vor. Nach Ott bleibt es allerdings abzuwarten, ob die Finanzverwaltung sich dem BFH anschließen werde. Bislang jedenfalls seien die beiden positiven BFH-Urteile noch nicht im Bundessteuerblatt veröffentlicht worden.

(Steuerberaterverband Niedersachsen Sachsen-Anhalt, PM vom 24.09.2017 / Viola C. Didier)


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