Die Bundesregierung hat den Vorschlag des Bundesrates abgelehnt, die Dokumentationspflichten der Arbeitszeiten im Mindestlohngesetz, im Arbeitnehmer-Entsendegesetz und im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz zu verschärfen.
Der Bundesrat hatte vorgeschlagen, den Beginn der täglichen Arbeitszeit jeweils unmittelbar nach Arbeitsaufnahme aufzuzeichnen, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit sollten jeweils noch am selben Tag dokumentiert werden.
Keine Sonderlösungen bei Dokumentationspflichten
Die Bundesregierung halte eine solche „punktuelle Sonderlösung“ in Bezug auf Dokumentationspflichten nicht für zielführend, schreibt sie nun in der Unterrichtung (19/14089) als Gegenäußerung der Stellungnahme des Bundesrates zum Entwurf für das Paketboten-Schutz-Gesetz (19/13958). Eine Änderung von Stammgesetzen, die auf eine einzelne Branche begrenzt ist, erhöhe „die Gefahr ungewollter Rückschlüsse in Bezug auf andere Branchen“, so die Begründung der Regierung.
Zum Hintergrund des Paketboten-Schutz-Gesetzes
Die KEP-Branche (KEP = Kurier-, Express- und Paketdienste), darunter insbesondere die Paketbranche, wächst vor dem Hintergrund des zunehmenden Onlinehandels stark. Der Arbeitsmarkt in der Paketbranche ist zweigeteilt. Auf der einen Seite gibt es Paketdienste mit fest angestellten Mitarbeitern, auf der anderen Seite gibt es Paketdienste, die praktisch ausschließlich mit Nachunternehmern arbeiten. Hier kommt es häufig zu Verstößen gegen die Pflicht zur Zahlung des Mindestlohns und gegen sozialversicherungsrechtliche Pflichten.
Die Lösung ist die Einführung einer Nachunternehmerhaftung für Sozialabgaben für die KEP-Branche. Vorbild sind die bestehenden Haftungsregelungen für die Baubranche und die Fleischwirtschaft. Dies regelt der Gesetzentwurf zur Einführung einer Nachunternehmerhaftung in der Kurier-, Express- und Paketbranche zum Schutz der Beschäftigten (Paketboten-Schutz-Gesetz).
(Dt. Bundestag, hib vom 17.10.2019 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro)