Das Sozialgericht Stuttgart hat sich mit der Frage befasst, in welchem Umfang der Unfallversicherungsträger nach einem Arbeitsunfall Kosten für eine Haushaltshilfe und Kinderbetreuung zu erstatten hat.
Im Streitfall hatte die Klägerin bei einem Wegeunfall mehrere Frakturen erlitten. Der beklagte Unfallversicherungsträger gewährte ab dem Zeitpunkt keine Haushilfe/Kinderbetreuung mehr, ab dem die Versicherte wieder ohne Hilfsmittel gehen und stehen konnte. Hiergegen wandte sie sich – teilweise erfolgreich.
SG Stuttgart präzisiert Voraussetzungen
Die Erstattung von Kosten für eine Haushaltshilfe und Leistungen der Kinderbetreuung kommt nach einem anerkannten Arbeitsunfall nach dem Siebten Buch Sozialgesetzbuch unter folgenden Voraussetzungen in Betracht: wenn den Versicherten wegen einer aufgrund des Unfalls notwendig gewordenen Leistung zur medizinischen Rehabilitation (oder einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben, z. B. Umschulung oder am Leben in der Gemeinschaft) die Weiterführung des Haushalts nicht möglich ist, eine andere im Haushalt lebende Person den Haushalt nicht weiterführen kann und im Haushalt ein Kind lebt, das bei Beginn der Haushaltshilfe das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder das behindert und auf Hilfe angewiesen ist. Weiterhin kann Haushaltshilfe gewährt werden, wenn diese Leistung zur Sicherstellung des Erfolges der Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe notwendig ist, heißt es im Urteil des SG Stuttgart vom 02.04.2019 (S 13 U 4301/15).
(SG Stuttgart, NL vom 02.08.2019 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro)