28.11.2018

Arbeitsrecht, Meldung

Arbeitsunfall bei Bergwanderung?

Beitrag mit Bild

©RioPatuca Images/fotolia.com

Treffen sich verschiedene Ressortleitende eines Unternehmens zu einer Wanderung, bei der auch betriebliche Themen besprochen werden, besteht kein Versicherungsschutz nach dem Recht der gesetzlichen Unfallversicherung, wie das Landessozialgericht Baden-Württemberg entschieden hat.

Die Klägerin war Ressortleiterin eines Unternehmens im Bereich der Telekommunikation, welches als Unternehmensstrategie das Thema „Gipfelstürmer“ aufgriff. Sie nahm an einem zweitägigen auswärtigen Treffen mit anderen Ressortleitern teil, welches sie als „Best-Practice-Austausch“ bezeichnete und eine Wanderung auf einen Berg vorsah. Hierbei rutschte sie aus und verletzte sich. Die beklagte Trägerin der gesetzlichen Unfallversicherung lehnte die Anerkennung des Unfalls als Versicherungsfall ab.

Wanderung ungeeignet für geschäftliche Gespräche?

Das Sozialgericht verurteilte diese demgegenüber, das Ereignis als Arbeitsunfall festzustellen. Das Outdoor-Meeting habe eine berufliche Fortbildungsmaßnahme dargestellt. Die Beklagte wandte sich mit ihrer Berufung gegen ihre Verurteilung. Eine Wanderung sei für ein Meeting mit Feedback-Gesprächen ungeeignet. Dieses werde inhaltlich und organisatorisch vorbereitet, sämtliche Teilnehmenden tauschten sich aus. Am Ende werde ein Ergebnis festgehalten. Dies sei auf einer Wanderung nicht möglich. Eine bloße Unterhaltung über betriebliche Umstände begründe keinen Versicherungsschutz.

Keine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung

Das Landessozialgericht Baden-Württemberg gab ihr mit Urteil vom 15.11.208 (L 6 U 441/18) Recht, hob die erstinstanzliche Entscheidung auf und wies die Klage ab. Die Klägerin erfüllte zum Zeitpunkt des Unfallereignisses keine objektiv bestehende arbeitsvertragliche Pflicht. Eine Bergwanderung gehörte nicht zu dem allgemeinen Tätigkeitsbild einer Ressortleiterin mit Aufgaben im Bereich Personalführung und Telekommunikation. Die Arbeitgeberin war nicht berechtigt, diese Verrichtung im Rahmen ihres Weisungsrechts verbindlich anzuordnen. Die beruflichen Gespräche während der Wanderung stellten keinen ausreichenden beruflichen Bezug her. Eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung lag nicht vor. Es waren weder sämtliche Mitarbeitenden des Unternehmens noch diejenigen einer organisatorischen Einheit hierzu eingeladen worden. Angesprochen wurden demgegenüber nur die jeweiligen Ressortleitenden verschiedener Bezirksverwaltungen.

(LSG Baden-Württemberg, PM vom 16.11.2018 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro)

Unsere Empfehlung für tiefergehende Recherchen zum Thema Arbeitsrecht:
Owlit-Modul „Fachmodul Personal (Stollfuß Medien)“


Weitere Meldungen


Meldung

©asbe24/fotolia.com


18.04.2024

Diskriminierung von Vätern bei Kindererziehungszeiten?

Das Bundessozialgericht hat sich mit der Frage befasst, ob Väter bei der Zuordnung von Kindererziehungszeiten für die Rente diskriminiert werden.

weiterlesen
Diskriminierung von Vätern bei Kindererziehungszeiten?

Meldung

©stadtratte /fotolia.com


18.04.2024

Nachweis der tatsächlichen wirtschaftlichen Tätigkeit

Das Finanzgericht Münster hat entschieden, welche Anforderungen an den Nachweis der tatsächlichen wirtschaftlichen Tätigkeit i. S. d. § 8 Abs. 2 AStG zu stellen sind.

weiterlesen
Nachweis der tatsächlichen wirtschaftlichen Tätigkeit

Steuerboard

Raphael Baumgartner


18.04.2024

Fondsetablierungskosten: FG Münster bestätigt rückwirkende Anwendung des § 6e EStG

Die steuerliche Behandlung sog. Fondsetablierungskosten entpuppt sich immer mehr als unendliche Geschichte. Mit der Einführung des § 6e EStG im Jahr 2019 sollte die Auffassung der Finanzverwaltung festgeschrieben und alle offenen Fragen und Unklarheiten beseitigt werden, doch davon kann keine Rede sein.

weiterlesen
Fondsetablierungskosten: FG Münster bestätigt rückwirkende Anwendung des § 6e EStG

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Gratis Paket: 4 Hefte + Datenbank