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21.12.2020

Arbeitsrecht, Meldung

Arbeitsschutzkontrollgesetz: Bessere Arbeitsbedingungen in der Fleischindustrie

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©magele-picture/fotolia.com

Der Bundesrat hat am 18.12.2020 dem Arbeitsschutzkontrollgesetz zugestimmt, das der Bundestag nur zwei Tage zuvor verabschiedet hatte. Das Gesetz bringt Maßnahmen zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen in der Fleischindustrie auf den Weg.

Im Kerngeschäft der Fleischwirtschaft – also bei der Schlachtung, Zerlegung und Verarbeitung von Fleisch – wird künftig kein Fremdpersonal mehr eingesetzt werden: weder über Werk- noch über Leiharbeitsverträge. Ausnahmen sind für Handwerksbetriebe vorgesehen, die weniger als 49 Personen beschäftigen. Zur Abdeckung saisonaler Auftragsspitzen sieht das Gesetz überdies vor, dass durch Tarifverträge für tarifgebundene Entleiher im Bereich der Fleischverarbeitung Arbeitnehmerüberlassung bis zu einer Quote von 8 % zugelassen werden kann. Am 01.04.2024 tritt diese Möglichkeit außer Kraft.

Elektronische Arbeitszeiterfassung

Die Aufzeichnung der Arbeitszeit darf nur noch elektronisch erfolgen, um Missbräuchen vorzubeugen. Die Unterbringung von Personal in Gemeinschaftsunterkünften muss in Zukunft branchenübergreifenden Mindeststandards genügen. Verstöße gegen das Arbeitszeitgesetz ziehen deutlich höhere Bußgelder nach sich.

Mehr Kontrollen in der Fleischindustrie

Das Gesetz stärkt zudem den Arbeitsschutz und die Effizienz der Kontrollen. Es sieht dazu eine jährliche bundesweit einheitliche Mindestbesichtigungsquote vor, die sich bis zum Jahr 2026 schrittweise steigert, so dass die Länder Vorbereitungszeit zur Umsetzung haben. Eine neue Bundesfachstelle in der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin soll Arbeitsschutzaufgaben und Kompetenzen bündeln.

Zum Hintergrund des Gesetzes

Die Corona-Krise hat das Augenmerk erneut auf unzureichende Arbeitsbedingungen in der Fleischindustrie gelenkt. In die Kritik geraten waren insbesondere Verstöße gegen das Arbeitszeitrecht, Kettenarbeitsverträge durch Subunternehmer mit unklaren Verantwortlichkeiten, Schwarzarbeit, ausbeuterische Einbehalte für Miete und Arbeitsausrüstung sowie mangelhafte, aber teure Gemeinschaftsunterkünfte.

Änderungen auf Vorschlag der Länder

Im Gesetzesbeschluss hat der Bundestag einige Ergänzungen aufgegriffen, die der Bundesrat in seiner Stellungnahme vom 18.09.2020 vorgeschlagen hatte. So hat er neben einigen Korrekturen und Klarstellungen etwa eine Verpflichtung der Arbeitsschutzbehörden der Länder und der Unfallversicherungsträger zu einem wechselseitigen elektronischen Austausch bestimmter Erkenntnisse aufgenommen, die bei Betriebsbesichtigungen gewonnen werden.

Auch hat er auf Vorschlag der Länderkammer einen zusätzlichen Bußgeldtatbestand für das nicht angemessene Bereitstellen einer Unterkunft und eine hinreichend bestimmte geregelte Einsichtsbefugnis der Arbeitsschutzbehörden in Arbeitszeitaufzeichnungen geschaffen.

Wie es weitergeht mit dem Arbeitsschutzkontrollgesetz

Die Bundesregierung leitet das Gesetz dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung zu und verkündet den Text danach im Bundesgesetzblatt. Das Gesetz soll am Tag darauf in Kraft treten – einzelne Teile allerdings erst am 01.01. bzw. am 01.04.2021.

(Bundesrat vom 18.12.2020/RES JURA Redaktionsbüro)

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