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15.12.2021

Arbeitsrecht, Meldung

Arbeitsentgelt während des bezahlten Jahresurlaubs

Der EuGH hat sein Urteil zu der Frage verkündet, ob bei der Bestimmung des Urlaubsentgelts berücksichtigt werden darf, dass das Arbeitsentgelt im vorausgegangenen Bezugszeitraum wegen einer krankheitsbedingten (teilweisen) Arbeitsunfähigkeit gekürzt war.

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Im Streitfall hatte ein Mitarbeiter der niederländischen Steuerverwaltung beanstandet, dass er während des Jahresurlaubs, den er während einer Phase krankheitsbedingter teilweiser Arbeitsunfähigkeit genommen hatte, nicht seine volle Besoldung erhielt. Vielmehr erhielt er (entsprechend der Besoldung vor seinem Urlaub) 70 % für die Stunden, die seiner Arbeitsunfähigkeit entsprachen, und 100 % für die Stunden, während deren er als arbeitsfähig angesehen wurde. Das niederländische Bezirksgericht hat den EuGH in diesem Zusammenhang um Auslegung der Arbeitszeitrichtlinie ersucht.

Zur Auslegung der Arbeitszeitrichtlinie

Mit seinem Urteil vom 09.12.2021 (C‑217/20) erklärt der EuGH, wie Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung auszulegen ist. Art. 7 steht nationalen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten entgegen, nach denen, wenn ein Arbeitnehmer, der wegen Krankheit arbeitsunfähig ist, sein Recht auf bezahlten Jahresurlaub ausübt, die sich aus der Arbeitsunfähigkeit ergebende Kürzung des Entgelts, das er während des Arbeitszeitraums, der dem Zeitraum der Inanspruchnahme des bezahlten Jahresurlaubs vorausgeht, erhalten hat, zur Bestimmung des Entgelts, das er im Rahmen seines bezahlten Jahresurlaubs erhalten wird, berücksichtigt wird.

Gleichstellung beim Arbeitsentgelt

Da der Eintritt einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit grundsätzlich nicht vorhersehbar und vom Willen des betroffenen Arbeitnehmers unabhängig ist, sei im Hinblick auf den Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub davon auszugehen, dass Arbeitnehmer, die wegen Krankheit während des Bezugszeitraums arbeitsunfähig sind, denjenigen gleichgestellt werden, die während dieses Zeitraums tatsächlich gearbeitet haben.


EuGH vom 09.12.2021 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro

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