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30.12.2020

Arbeitsrecht, Meldung

Arbeits- und Sozialrecht: Das ändert sich im neuen Jahr 2021

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©vege/fotolia.com

Auch im kommenden Jahr 2021 gibt es wieder eine Menge Änderungen und Neuregelungen im Arbeits- und Sozialrecht, die zum Jahresbeginn oder im Laufe des Jahres wirksam werden. Nachfolgend finden Sie einen Auszug der wichtigsten Neuerungen.

Kurzarbeitergeld

Die Regelung zur Erhöhung des Kurzarbeitergeldes (auf 70/77 % ab dem vierten Monat und auf 80/87 % ab dem siebten Monat) wird bis zum 31.12.2021 verlängert werden für alle Beschäftigten, deren Anspruch auf Kurzarbeitergeld bis zum 31.03.2021 entstanden ist. Zudem werden die bestehenden befristeten Hinzuverdienstregelungen insoweit bis zum 31.12.2021 verlängert, als Entgelt aus einer geringfügigen Beschäftigung, die während der Kurzarbeit aufgenommen wurde, anrechnungsfrei bleibt.

Die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld wird für Betriebe, die bis zum 31.12.2020 mit Kurzarbeit begonnen haben, auf bis zu 24 Monate, längstens bis zum 31.12.2021, verlängert.

Arbeit-von-morgen-Gesetz

Das Förderverfahren für berufliche Weiterbildungen wird für Arbeitgeber und ihre Beschäftigten vereinfacht und erleichtert. Bedarf aufgrund des technologischen Strukturwandels eine größere Anzahl von ArbeitnehmerInnen einer beruflichen Weiterbildung, ist nicht mehr für jeden einzelnen Beschäftigten ein Förderantrag notwendig. Vielmehr kann der Arbeitgeber mit Einverständnis seiner Beschäftigten oder des Betriebsrats die Förderleistungen nunmehr grundsätzlich auch nur mit einem Antrag bei der Agentur für Arbeit stellen. Der Arbeitgeber erhält hierbei eine Bewilligung über die Gesamtleistung. Die Neuregelung trägt dazu bei, die Einrichtung und Durchführung beruflicher Weiterbildung in den Betrieben sowie die Förderverfahren und -entscheidungen zu vereinfachen und zu beschleunigen.

Verlängerung der Möglichkeit zur Nutzung von Video- und Telefonkonferenzen

Die Möglichkeit zur Nutzung von Video- und Telefonkonferenzen für Betriebsräte und weitere Mitbestimmungsgremien gilt über den 31.12.2020 hinaus bis zum 30.06.2021. Entsprechendes gilt für die Möglichkeit, Versammlungen mittels audiovisueller Einrichtungen abzuhalten.

Gesetzlicher Mindestlohn steigt 2021

Der gesetzliche Mindestlohn beträgt ab dem 01.01.2021 brutto 9,50 Euro und ab dem 01.07.2021 brutto 9,60 Euro je tatsächlich geleisteter Arbeitsstunde.

Sachbezugswerte 2021

Das BMAS hat jährlich den Wert der Sachbezüge nach dem tatsächlichen Verkehrswert im Voraus anzupassen. Es hat dabei eine möglichst weitgehende Übereinstimmung mit den Regelungen des Steuerrechts sicherzustellen. Daher erfolgt eine jährliche Anpassung der Werte für Verpflegung und Unterkunft an die Entwicklung der Verbraucherpreise. Der Verbraucherpreisindex ist im maßgeblichen Zeitraum von Juni 2019 bis Juni 2020 um 2,1 Prozentpunkte gestiegen. Auf dieser Grundlage wurde der Wert für Verpflegung von 258 Euro auf 263 Euro (Frühstück auf 55 Euro, Mittag- und Abendessen auf jeweils 104 Euro) angehoben. Der Wert für Mieten und Unterkunft erhöhen sich um 1 % von 235 Euro auf 237 Euro.

Die vollständige Auflistung finden Sie auf der Webseite des BMAS.

 (BMAS vom 22.12.2020/RES JURA Redaktionsbüro)

Unsere Empfehlung für tiefergehende Recherchen zum Thema Arbeitsrecht:
Owlit-Modul „Arbeitsrecht (Otto Schmidt)“


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