Die Abschlussprüferaufsichtsstelle (APAS) hat die Verlautbarung Nr. 9 zur Berichterstattung bei Going-Concern-Unsicherheiten veröffentlicht.
Nach Beobachtungen der APAS beurteilt der Abschlussprüfer im Fall wesentlicher Unsicherheiten im Zusammenhang mit der Fortführung der Unternehmenstätigkeit (Going-Concern-Unsicherheiten) eines Unternehmens von öffentlichem Interesse diese zwar als ein „bedeutsames Risiko wesentlicher falscher Darstellungen“ (Key Audit Matter – KAM) und berichtet im Bestätigungsvermerk darüber. Jedoch unterbleibt laut APAS oftmals eine Zusammenfassung der Reaktion des Prüfers auf dieses Risiko gem. Art. 10 Abs. 2 Buchst. c) ii) der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 (AP-VO).
Going Concern-Unsicherheiten sind bedeutsames Risiko
Vor diesem Hintergrund stellt die APAS klar, dass Going Concern-Unsicherheiten regelmäßig ein bedeutsames Risiko einer wesentlichen falschen Darstellung im Abschluss oder im Lagebericht sein werden und damit der KAM-Definition entsprechen. In diesen Fällen ist bei der Prüfung eines Unternehmens von öffentlichem Interesse im Bestätigungsvermerk neben der Beschreibung des Risikos und gegebenenfalls wichtiger diesbezüglicher Feststellungen stets auch eine Zusammenfassung der Reaktion des Prüfers auf dieses Risiko darzulegen (Art. 10 Abs. 2 Buchst. c) ii) AP-VO). Diese gesetzliche Verpflichtung ist unabhängig von internationalen oder nationalen Prüfungsstandards zu beachten.
(WPK vom 03.03.2020 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro)