In einem Streitfall vor dem Finanzgericht Köln war der Kläger aufgrund eines bei Facebook veröffentlichten privaten Kommentars wegen öffentlicher Aufforderung zu Straftaten rechtskräftig verurteilt worden. Daneben wurde gegen ihn als Soldat ein gerichtliches Wehrdisziplinarverfahren durchgeführt, in dem es auch um den Fortbestand des Dienstverhältnisses ging.
1.785 Euro Anwaltskosten
In seiner Einkommensteuererklärung machte der Kläger 1.785 Euro Rechtsanwaltskosten für seine Verteidigung im Disziplinarverfahren als Werbungskosten geltend. Das Finanzamt lehnte die Berücksichtigung ab. Die berufliche Veranlassung der Kosten ist überlagert durch das vorsätzliche strafbare Handeln des Klägers auf seinem privaten Facebook-Account.
Anerkennung des Abzugs als Werbungskosten
Der Kläger hatte mit seiner hiergegen erhobenen Klage Erfolg. Das FG Köln ließ den Abzug der Rechtsanwaltskosten als Werbungskosten zu (Urteil vom 17.06.2021 – 14 K 997/20). Die Kosten beträfen das Arbeitsverhältnis und die Ansprüche hieraus. Die strengere Rechtsprechung des BFH zu Strafverteidigungskosten sei auf arbeitsrechtliche oder dienstrechtliche Verfahren nicht anwendbar. Denn solche Aufwendungen seien bereits durch ihren Zweck, das Gehalt zu erhalten, untrennbar dem Dienstverhältnis zugewiesen. Die strafbare Handlung stelle demgegenüber nur eine entferntere Ursache dar.
Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Das Finanzamt hat gegen das Urteil Revision eingelegt. Diese ist unter dem Aktenzeichen VI R 16/21 beim Bundesfinanzhof in München anhängig.