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04.05.2016

Meldung, Wirtschaftsrecht

Anwaltskanzlei muss irreführende Werbung unterlassen

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Die Wettbewerbszentrale beanstandete die Werbung der Kanzlei über einen angeblichen „Schutzschirm“ unter dem Gesichtspunkt der irreführenden Werbung.

Eine auf Wirtschaftsrecht ausgerichtete Münchener Anwaltskanzlei warb unrichtig mit Angaben über einen „Schutzschirm für Lebensversicherungsunternehmen“ und verpflichtete sich nun zur Unterlassung solcher irreführender Angaben.

Eine nach eigenen Angaben auf Vermögensrecht spezialisierte Wirtschaftskanzlei richtete ein Werbeschreiben an „alle Mandanten und Freunde“. Die Kanzlei bietet insbesondere auch auf ihrer Internetseite Versicherungsnehmern die Überprüfung ihrer Lebensversicherung an im Hinblick auf die Frage, ob ein „Ausstieg“ aus der Lebensversicherung möglich ist. Im Rahmen des zur Akquise derartiger Mandanten versandten Rundschreibens stellte die Rechtsanwaltskanzlei die Behauptung auf, dass eine Nachfrage beim Bundesaufsichtsamt für das Finanzwesen (BAFIN) ergeben habe, dass derzeit schon sechs Lebensversicherungsunternehmen unter einen Schutzschirm gestellt seien. Darüber hinaus wurde behauptet, dass die BaFin erwarte, dass innerhalb der nächsten 5-6 Jahre kein Lebensversicherer mehr überlebensfähig sei und das Produkt Lebensversicherung nicht mehr existent sein wird.

BaFin veröffentlicht Richtigstellung

Tatsächlich hat jedoch die „Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)“, wie es in dem Schreiben korrekt hätte heißen müssen, weder Lebensversicherungen unter einen Schutzschirm gestellt noch verlautbaren lassen, dass Lebensversicherer in Zukunft nicht mehr überlebensfähig seien. Die BaFin sah sich aufgrund des Schreibens der Anwaltskanzlei veranlasst, auf ihrer Internetseite unter dem 14. April 2016 eine Richtigstellung zu veröffentlichen.

Irreführende Werbung

Die Wettbewerbszentrale beanstandete die Mandantenwerbung der Anwaltskanzlei unter dem Gesichtspunkt der irreführenden Werbung. Unabhängig davon, dass es das von der Anwaltskanzlei als Quelle erwähnte „Bundesaufsichtsamt für das Finanzwesen (BAFIN)“ nicht gibt, sind die Angaben über einen Schutzschirm für Lebensversicherungsunternehmen unrichtig. Die Anwaltskanzlei verpflichtete sich im Rahmen einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, in Zukunft auf die Veröffentlichung derartiger unrichtiger Informationen zu verzichten.

(Wettbewerbszentrale, PM vom 27.04.2016 / Viola C. Didier)


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