• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • Anwaltskanzlei muss irreführende Werbung unterlassen

04.05.2016

Meldung, Wirtschaftsrecht

Anwaltskanzlei muss irreführende Werbung unterlassen

Beitrag mit Bild

Die Wettbewerbszentrale beanstandete die Werbung der Kanzlei über einen angeblichen „Schutzschirm“ unter dem Gesichtspunkt der irreführenden Werbung.

Eine auf Wirtschaftsrecht ausgerichtete Münchener Anwaltskanzlei warb unrichtig mit Angaben über einen „Schutzschirm für Lebensversicherungsunternehmen“ und verpflichtete sich nun zur Unterlassung solcher irreführender Angaben.

Eine nach eigenen Angaben auf Vermögensrecht spezialisierte Wirtschaftskanzlei richtete ein Werbeschreiben an „alle Mandanten und Freunde“. Die Kanzlei bietet insbesondere auch auf ihrer Internetseite Versicherungsnehmern die Überprüfung ihrer Lebensversicherung an im Hinblick auf die Frage, ob ein „Ausstieg“ aus der Lebensversicherung möglich ist. Im Rahmen des zur Akquise derartiger Mandanten versandten Rundschreibens stellte die Rechtsanwaltskanzlei die Behauptung auf, dass eine Nachfrage beim Bundesaufsichtsamt für das Finanzwesen (BAFIN) ergeben habe, dass derzeit schon sechs Lebensversicherungsunternehmen unter einen Schutzschirm gestellt seien. Darüber hinaus wurde behauptet, dass die BaFin erwarte, dass innerhalb der nächsten 5-6 Jahre kein Lebensversicherer mehr überlebensfähig sei und das Produkt Lebensversicherung nicht mehr existent sein wird.

BaFin veröffentlicht Richtigstellung

Tatsächlich hat jedoch die „Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)“, wie es in dem Schreiben korrekt hätte heißen müssen, weder Lebensversicherungen unter einen Schutzschirm gestellt noch verlautbaren lassen, dass Lebensversicherer in Zukunft nicht mehr überlebensfähig seien. Die BaFin sah sich aufgrund des Schreibens der Anwaltskanzlei veranlasst, auf ihrer Internetseite unter dem 14. April 2016 eine Richtigstellung zu veröffentlichen.

Irreführende Werbung

Die Wettbewerbszentrale beanstandete die Mandantenwerbung der Anwaltskanzlei unter dem Gesichtspunkt der irreführenden Werbung. Unabhängig davon, dass es das von der Anwaltskanzlei als Quelle erwähnte „Bundesaufsichtsamt für das Finanzwesen (BAFIN)“ nicht gibt, sind die Angaben über einen Schutzschirm für Lebensversicherungsunternehmen unrichtig. Die Anwaltskanzlei verpflichtete sich im Rahmen einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, in Zukunft auf die Veröffentlichung derartiger unrichtiger Informationen zu verzichten.

(Wettbewerbszentrale, PM vom 27.04.2016 / Viola C. Didier)


Weitere Meldungen


Meldung

nito500/123rf.com


26.04.2024

Verbot von in Zwangsarbeit hergestellten Produkten auf dem EU-Binnenmarkt

Künftig müssen Hersteller von Waren, die in Zwangsarbeit hergestellt wurden, ihre Produkte vom EU-Binnenmarkt nehmen und sie spenden, recyceln oder zerstören.

weiterlesen
Verbot von in Zwangsarbeit hergestellten Produkten auf dem EU-Binnenmarkt

Meldung

©moovstock/123rf.com


26.04.2024

Neue EU-Vorschriften: weniger Verpackungen, mehr Recycling

Erstmals führt die EU in einem Umweltgesetz Ziele zur Reduzierung von Verpackungen ein, und das unabhängig vom verwendeten Material.

weiterlesen
Neue EU-Vorschriften: weniger Verpackungen, mehr Recycling

Meldung

©Coloures-Pic/fotolia.com


25.04.2024

Betriebsratswahl: Weniger Kandidaten als Betriebsratssitze

Es steht der Wahl eines Betriebsrats nicht entgegen, wenn sich nicht genügend Bewerber für das Betriebsratsamt finden, so das BAG.

weiterlesen
Betriebsratswahl: Weniger Kandidaten als Betriebsratssitze

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Gratis Paket: 4 Hefte + Datenbank