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22.02.2021

Meldung, Steuerrecht

Anrechnung von ausländischer Quellensteuer auf Gewerbesteuer

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Einbehaltene ausländische Quellensteuer auf Kapitalerträge kann auch auf die inländische Gewerbesteuer angerechnet werden. Dies hat das Hessische Finanzgericht in einem aktuellen Streitfall entschieden.

Streitig war die Frage, ob – und falls ja, wie – das Finanzamt verpflichtet ist, gezahlte kanadische Quellensteuer auf Kapitalerträge für Zwecke der Anrechnung auf die Gewerbesteuer festzustellen. Das Hessische Finanzgericht hat die Frage mit Urteil vom 26.08.2020 (8 K 1860/16) bejaht und der Klage stattgegeben.

Einbehalt der Quellensteuer führt zu Doppelbesteuerung

Der Einbehalt kanadischer Quellensteuer führt zu einer Doppelbesteuerung, denn Deutschland und Kanada erheben von demselben Steuerpflichtigen für denselben Steuergegenstand und denselben Zeitraum eine gleichartige Steuer.

Die Vermeidung der Doppelbesteuerung auf der Grundlage des zwischen Kanada und Deutschland geltenden Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) erfolgt durch Anrechnung der Steuer. Dies gilt nach der Entscheidung des Hessischen Finanzgerichts nicht nur für die Einkommensteuer, sondern auch für die Gewerbesteuer.

BFH wird das letzte Wort haben

Zwar enthalte das Gewerbesteuergesetz keine entsprechende Anrechnungsvorschrift, das DBA ordne jedoch als Rechtsfolgenverweis eine solche Anrechnung an. Trotz Fehlens einer ausdrücklichen gewerbesteuerrechtlichen Anrechnungsregelung habe diese Anrechnung in entsprechender Anwendung der körperschaftsteuerrechtlichen und einkommensteuerrechtlichen Anrechnungsregelungen (§ 26 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KStG und § 34c Abs. 6 Satz 2 EStG) zu erfolgen.

Das Hessische Finanzgericht hat weiterhin entschieden, dass die Feststellung der Anrechnung sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach im Rahmen des Gewerbesteuer-Messbescheides durch das Finanzamt zu erfolgen habe.

Dagegen wurde nun Revision beim Bundesfinanzhof (BFH) eingelegt (Az. I R 8/21).

(FG Hessen vom 17.02.2021 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro)

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