Vor dem Hintergrund der verpflichtenden Anwendung der ISA [DE] für Abschlussprüfungen mit Berichtszeiträumen, die am oder nach dem 15.12.2021 beginnen (mit der Ausnahme von Rumpfgeschäftsjahren, die vor dem 31.12.2022 enden), werden die IDW Verlautbarungen, die weiterhin Bestand haben, an die ISA [DE] angepasst. Dies betrifft auch IDW S7.
Die Anpassungen von IDW S7 an die neuen Grundsätze ordnungsmäßiger Abschlussprüfung (GoA) enthalten vor allem die Übernahme des Anwendungszeitpunkts und der Begrifflichkeiten aus den ISA [DE] sowie die Aufnahme von Verweisen auf die ISA [DE].
Grundsätze für die Erstellung von Jahresabschlüssen (IDW S7)
Ferner wurde die bereits in IDW S7 bestehende Verpflichtung, im Erstellungsbericht oder in sonstiger geeigneter Weise über Tatsachen zu berichten, die die Fortführung der Unternehmenstätigkeit gefährden oder seine Entwicklung wesentlich beeinträchtigen können, durch Aufnahme der Regelung des § 102 StaRUG präzisiert.
Hinweis auf Insolvenzgrund
Danach hat der Wirtschaftsprüfer den Mandanten auf das Vorliegen eines möglichen Insolvenzgrundes nach den §§ 17 bis 19 der Insolvenzordnung und die sich daran anknüpfenden Pflichten der Geschäftsleiter (gesetzliche Vertreter) und Mitglieder der Überwachungsorgane hinzuweisen, wenn entsprechende Anhaltspunkte offenkundig sind und er annehmen muss, dass dem Mandanten die mögliche Insolvenzreife nicht bewusst ist.
(IDW vom 14.06.2021 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro)