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21.07.2021

Betriebswirtschaft, Meldung

Anlegerschutz: Neue Aufgaben für Wirtschaftsprüfer

Anlegerschutz ist ein wichtiges Ziel der Bundesregierung. Im Mai hat der Deutsche Bundestag das Gesetz zur weiteren Stärkung des Anlegerschutzes beschlossen, das am 16.07.2021 verkündet wurde. Es dient der weiteren Verbesserung des Anlegerschutzes im Bereich der Vermögensanlagen und sieht einige neue und erweiterte Aufgaben für Wirtschaftsprüfer vor.

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Das Gesetz zur weiteren Stärkung des Anlegerschutzes will mit verschiedenen Maßnahmen ein Umfeld schaffen, das „insbesondere auch Privatanlegern weitestgehend eigenständige Anlageentscheidungen ermöglicht“. Folgende Änderungen sind dabei vor allem für WP/vBP relevant:

WP/vBP als Mittelverwendungskontrolleure

Änderung des Vermögensanlagegesetzes (VermAnlG): Es wird eine Mittelverwendungskontrolle durch eine unabhängige Person bei bestimmten Vermögensanlagen eingeführt, die mit besonderen Risiken für die Anleger verbunden sind (Direktinvestments in Sachgüter, Weiterreichung von Anlegergeldern vom Emittenten an andere Gesellschaften, die erst auf einer weiteren Ebene konkrete Anlageobjekte erwerben oder pachten).

Als mögliche Mittelverwendungskontrolleure sind unter anderem WP/vBP und deren Berufsgesellschaften genannt (§ 5c Abs. 1 Satz 2 VermAnlG-neu). Die Berichterstattung über das Ergebnis der Mittelverwendungskontrolle soll dem berufsüblichen Muster folgen (Bericht, Bestätigungsvermerk). Geregelt wurde außerdem eine externe Rotation nach zehn Jahren (§ 5c Abs. 1 Satz 5 VermAnlG-neu).

Das Auskunftsrecht der BaFin hat man nach dem Vorbild der §§ 6 Abs. 3 Satz 1 WpHG, 18 Abs. 2 WpPG vom „Emittenten oder Anbieter“ (einer Vermögensanlage) auf „jedermann“ erweitert. Es erfasst nach der Entwurfsbegründung insbesondere auch den Abschlussprüfer (§ 19 Abs. 1 Satz 1 VermAnlG-neu).

Rechnungslegung und Prüfung von alternativen Investmentfonds

Änderung des Kapitalanlagegesetzbuchs (KAGB): Neue Struktur für die Vorschriften über die Pflichtprüfung von bestimmten alternativen Investmentfonds (AIF).

Erstmals wird die Rechnungslegung und Abschlussprüfung von registrierungspflichtigen AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften geregelt (§§ 45, 45a-neu KAGB-neu). Die Regelungen sind im Wesentlichen dem derzeitigen § 38 KAGB nachgebildet. Sie gelten allerdings demgegenüber sowohl für interne als auch für externe Kapitalverwaltungsgesellschaften. Die Prüfung ist spätestens neun Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres vorzunehmen (§ 45a Abs. 1 Satz 2 KAGB-neu). Der Abschlussprüfer muss unter anderem auch die Einhaltung von Geldwäschepflichten (§ 45a Abs. 3 KAGB-neu) und vertraglichen oder satzungsmäßigen Pflichten (§ 45a Abs. 4 KAGB-neu) prüfen.

Daneben werden – wie bisher – die Rechnungslegung und Abschlussprüfung von geschlossenen, extern verwalteten Investmentvermögen („Spezial-AIF“) geregelt, die nicht in der Rechtsform der Investmentgesellschaft aufgelegt wurden und für deren Rechnung Gelddarlehen nach § 285 Abs. 2 oder § 292a Abs. 2 KAGB vergeben werden (§§ 46, 47 KAGB-neu).

Die jeweiligen Regelungen zur Abschlussprüfung verweisen im Wesentlichen auf die §§ 316 ff. HGB (§§ 45a Abs. 1 Satz 1, 47 Abs. 1 KAGB-neu). Das Bundefinanzministerium erhält eine Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen unter anderem zur näheren Bestimmung über weitere Prüfungsinhalte sowie den Umfang und die Darstellung des Prüfungsberichts (§§ 45a Abs. 6, 47 Abs. 5 KAGB-neu). Eingeführt wurde darüber hinaus eine Bußgeldvorschrift unter anderem für den Abschlussprüfer, wenn er den Prüfungsbericht (§ 38 Abs. 1 Satz 2 KAGB-neu i. V. m. § 26 Abs. 1 Satz 3 KWG; § 45a Abs. 5 KAGB-neu) nicht rechtzeitig an die BaFin übermittelt (§ 340 Abs. 2 Nr. 13a KAGB-neu). Dies erfolgte in Anlehnung an die vergleichbare Bußgeldvorschrift im Kreditwesengesetz (§ 56 Abs. 2 Nr. 11 b) KWG i. V. m. § 26 Abs. 1 Satz 3 KWG).

Übergangsvorschrift: Die §§ 45 bis 47 KAGB-neu sind erstmals auf Jahresabschlüsse, Lageberichte und Jahresberichte für das nach dem 31. Dezember 2020 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden. Die derzeitigen §§ 46 bis 48a KAGB sind letztmals anzuwenden auf Jahresberichte, Jahresabschlüsse und Lageberichte für das vor dem 1. Januar 2021 beginnende Geschäftsjahr.

Prüfung von Produktinterventionsmaßnahmen für mehr Anlegerschutz

Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG): Die Regelung zur sog. Produktintervention wurde um einen neuen Absatz ergänzt, wonach sich die BaFin bei der Durchführung von Prüfungen nach Art. 42 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 und nach § 15 Abs. 1 WpHG hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen für eine Produktinterventionsmaßnahme externer Wirtschaftsprüfer und anderer sachverständiger Personen und Einrichtungen bedienen kann (§ 15 Abs. 3 WpHG-neu).

 


WPK vom 20.07.2021 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro

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