Wohl aus verfahrensökonomischen Gründen dürfen (bzw. durften) die diversen Corona-Finanzhilfen des Bundes nach den jeweils einschlägigen FAQ im Falle von Rechtsträgern, die einem Unternehmensverbund i.S. des EU-Beihilferechts angehören, nur durch ein Unternehmen des Verbunds für die Gesamtheit der (inländischen) verbundenen Unternehmen beantragt werden. Bei der Antragstellung sind dann die Umsätze i.S. des UStG, die förderfähigen ungedeckten Fixkosten und die Beschäftigten der inländischen Rechtsträger und Betriebsstätten kumulativ zu betrachten.
Rechtsunsicherheiten in handels- und steuerrechtlicher Sicht
In den FAQ wird kein operationaler, hinreichend konkreter Aufteilungsmaßstab vorgegeben, mithilfe dessen eine angemessene Aufteilung (Weiterleitung) der zunächst in voller Höhe dem Antrag stellenden Rechtsträger zugewandte Gesamtförderbetrag auf die anderen Rechtsträger des Verbunds vorgenommen werden könnte. Hierdurch entstehen Rechtsunsicherheiten in handels- und steuerrechtlicher Sicht bei der Allokation von Corona-Hilfen.
IDW zur Allokation von Corona-Finanzhilfen
Auf diesen Umstand weist das IDW in seinem Schreiben vom 23.09.2021 an das BMF hin. Es werden in der Eingabe nicht nur in der Unternehmenspraxis bestehende Probleme, sondern auch konstruktive Lösungsansätze aufgezeigt. Das IDW erbittet klarstellende bzw. rechtssicher umsetzbare Verwaltungsregelungen, die indes allein für die Zukunft Geltung haben sollten.
Das Schreiben des IDW an das Bundesministerium der Finanzen (BMF) finden Sie hier.