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02.11.2021

Meldung, Steuerrecht

Akteneinsicht in die Handakten der Betriebsprüfung?

Das Recht auf Auskunft über personenbezogene Daten nach Art. 15 Abs. 1 Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) begründet keinen datenschutzrechtlicher Anspruch auf Akteneinsicht in die Handakten der Betriebsprüfung. Dies hat das Finanzgericht Baden-Württemberg klargestellt.

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Der Kläger ist selbstständiger Apotheker, bei dem das Finanzamt eine Betriebsprüfung durchführte. Im Rahmen der laufenden Betriebsprüfung beantragte der Kläger Akteneinsicht in die Unterlagen der Prüferin, welche die angebliche fehlende Ordnungsmäßigkeit seiner Buchführung betreffen würden. Zu diesem Zweck sollten ihm Kopien der Unterlagen übersandt werden. Das Finanzamt lehnte den Antrag ab und verwarf den Einspruch als unzulässig; es bestehe kein Rechtsschutzbedürfnis.

Anwendbarkeit der DSGVO nur auf harmonisierte Steuern?

Das Finanzgericht wies die Klage des Apothekers mit Urteil vom 26.07.2021 (10 K 3159/20) ab. Es könne dahinstehen, ob die Vorschriften der DSGVO im Bereich des Steuerrechts nur auf harmonisierte Steuern wie etwa die Umsatzsteuer anwendbar seien, nicht dagegen auf dem Gebiet der Einkommensteuer natürlicher Personen. Denn ausweislich der Prüfungsanordnung sei auch die Umsatzsteuer Gegenstand der Prüfung gewesen. Die DSGVO sei jedenfalls bei einer Betriebsprüfung, die sich neben anderen Steuerarten auch auf die Umsatzsteuer erstrecke, insgesamt anwendbar.

Kein Anspruch auf Einsicht in die Handakten aus DSGVO

Ein gebundener Anspruch auf Akteneinsicht werde nicht durch das Recht auf Auskunft über personenbezogene Daten nach Art. 15 Abs. 1 DSGVO begründet. Art. 15 Abs. 1 DSGVO gewähre dem Betroffenen grundsätzlich ein „Recht auf Auskunft“. Die Erfüllung dieses Anspruchs („Ob“ der Auskunftserteilung) stehe nicht im Ermessen der Finanzbehörde. Das „Wie“ der Auskunftserteilung werde durch Art. 15 Abs. 1 Halbsatz 2 DSGVO jedoch nicht geregelt, sodass hieraus allein kein Akteneinsichtsrecht abgeleitet werden könne. Einem gebundenen Anspruch auf Akteneinsicht bei der Finanzbehörde sei schon aus sprachlichen Gründen zu widersprechen, da sich Art. 15 DSGVO dem Wortlaut nach nur auf bestimmte personenbezogene Daten beziehe und nicht auf eine allgemeine Einsicht in die Akten.

Keine Identität von Auskunfts- und Akteneinsichtsrecht

Das Auskunftsrecht nach Art. 15 Abs. 1 DSGVO sei auch nicht mit einem Akteneinsichtsrecht identisch. Das Akteneinsichtsrecht beruhe vornehmlich auf dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs und solle den Anspruchsteller in die Lage versetzen, die Grundlagen einer Verwaltungsentscheidung nachzuvollziehen. Ein Akteneinsichtsrecht gehe stets über ein bloßes Auskunftsrecht hinsichtlich der verarbeiteten personenbezogenen Daten hinaus; so würden sich aus einer Akteneinsicht regelmäßig auch rechtliche Stellungnahmen, Entscheidungsentwürfe und Berechnungen der Amtsträger, Dienstanweisungen oder Ermittlungsergebnisse ergeben, die schon dem Grunde nach nicht unter den Schutzbereich der DSGVO und des § 32c AO fielen. Der Anspruch aus Art. 15 DSGVO umfasse auch nicht die von der Betriebsprüfung selbst, etwa im Wege der Schätzung, geschaffenen Daten. Angewandte Schätzmethoden oder Schlussfolgerungen der Betriebsprüfung aus den erhobenen Daten stellten keine Verarbeitung i.S. des Art. 4 Nr. 2 DSGVO dar.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist beim BFH anhängig (X B 109/21).


FG Baden-Württemberg vom 28.10.2021 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro

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