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22.02.2017

Meldung, Wirtschaftsrecht

AGH klärt Fragen zur Syndikusrechtsanwaltszulassung

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Die von der Deutschen Rentenversicherung gegen den Zulassungsbescheid der Rechtsanwaltskammer erhobene Anfechtungsklage war unbegründet.

Ein als Gruppenleiter bei einer Versicherung angestellter Jurist kann als Syndikusrechtsanwalt zugelassen sein, entschied der Anwaltsgerichtshof des Landes Nordrhein-Westfalen.

Die beklagte Rechtsanwaltskammer Köln hat den – im Prozess vor dem Anwaltsgerichtshof beigeladenen – Rechtsanwalt im Jahr 1994 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. 1995 wurde der Rechtsanwalt angestellter juristischer Sachbearbeiter bei einer namhaften Versicherung. Seit 2001 ist er bei der Versicherung als Gruppenleiter einer Abteilung für Firmenkunden mit dem Bereich Schaden/Haftpflicht für Groß- und Spezialschäden tätig. 2002 wurde er zum leitenden Handlungsbevollmächtigten ernannt.

Rentenversicherung erkennt Zulassung nicht an

Auf Veranlassung der klagenden Rentenversicherung meldete die Arbeitgeberin den Rechtsanwalt mit Wirkung zum 01.01.2015 zur Rentenversicherung an. 2016 beantragte der Rechtsanwalt die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt, dem stimmte die Rechtsanwaltskammer zu. Gegen den Zulassungsbescheid wendet sich die Klägerin. Sie vertritt die Auffassung, dass die Voraussetzungen eines Syndikusrechtsanwalts nicht vorlägen, so dass für den Rechtsanwalt weiterhin Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zu entrichten seien.

Erfolg vor dem AGH

Die von der Rentenversicherung erhobene Anfechtungsklage ist erfolglos geblieben (Urteil 1 AGH 33/16 vom 28.10.2016). Die Rechtsanwaltskammer habe den Beigeladenen zu Recht als Syndikusrechtsanwalt zugelassen, so der Anwaltsgerichtshof NRW. Das Arbeitsverhältnis sei durch eine fachlich unabhängige und eigenverantwortlich ausgeübte anwaltliche Tätigkeit geprägt und erfülle die Voraussetzungen der §§ 46, 46a Bundesrechtsanwaltsordnung für seine Zulassung als Syndikusrechtsanwalt. Er kläre nämlich Sachverhalte auf, prüfe Rechtsfragen und erarbeite Lösungsmöglichkeiten. Seine Tätigkeit sei zudem auf die Gestaltung von Rechtsverhältnissen, insbesondere durch das selbstständige Führen von Verhandlungen, und auf das Verwirklichen von Rechten ausgerichtet. Diese anwaltliche Tätigkeit des Beigeladenen präge das bestehende Beschäftigungsverhältnis.

Weitere Informationen zur Syndikusrechtsanwaltszulassung

Nach weiteren Entscheidungen des AGH NRW können als Syndikusrechtsanwalt bzw. Syndikusrechtsanwältin zuzulassen sein:

  • ein als Referent und Stellvertreter des geschäftsführenden Direktors bei einem Theaterunternehmen angestellter Jurist (Urteil vom 28.10.2017, Az. 1 AGH 27/16)
  • eine in den Bereichen Firmenschadensersatz und Betriebshaftpflicht bei einem Versicherungsunternehmen angestellte Juristin (Urteil vom 28.10.2017, Az. 1 AGH 34/16)
  • eine als Assistentin der Geschäftsleitung bei einem Unternehmen, das mit Kosmetika und Haarpflegeprodukten handelt, angestellte Juristin (Urteil vom 06.12.2016, Az. 1 AGH 57/16)
  • ein bei einem Rückdeckungsverband deutscher Kommunalversicherer als Syndikusrechtsanwalt angestellter Jurist (Urteil vom 16.12.2016, Az. 1 AGH 56/16)

(AGH NRW, PM vom 21.02.2017 / Viola C. Didier)


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