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30.10.2015

Meldung, Wirtschaftsrecht

AGB-Recht: Kein Ausschluss der Abtretung von Mängelansprüchen

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Fragliche Klauseln in AGB können für Rechtsstreitigkeiten sorgen.

Die Klausel „Die Abtretung von Mängelansprüchen ist ausgeschlossen“ in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Internetversandhändlers ist unzulässig, weil sie den privaten Käufer unangemessen benachteiligt.

In dem Streitfall, der vor dem OLG Hamm verhandelt wurde, vertrieben die Parteien jeweils verschiedene Waren über das Internet. Die Beklagte vertreibt u. a. gewerblich Elektro- und Elektronikgeräte und verwendete hierbei AGB, die unter anderem folgende Klauseln beinhalten: „Die Abtretung von Mängelansprüchen ist ausgeschlossen.“ Der Kläger hat diese Klausel bei Verbrauchergeschäften für unzulässig gehalten und Unterlassung der Nutzung der Klausel im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes verlangt.

Klare Benachteiligung für Verbraucher

Mit Erfolg: Die infrage stehende AGB-Klausel verstoße, so das OLG Hamm im Urteil 4 U 99/14 vom 25.09.2014, im geschäftlichen Verkehr gegenüber Verbrauchern gegen die Regelung des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB, weil sie den privaten Käufer unangemessen benachteilige. Das Abtretungsverbot behindere den Weiterverkauf des Verbrauchers, weil es die Gewährleistung gegenüber dem gewerblichen Erstverkäufer erschwere. Es benachteilige neben dem Wiederkäufer auch den wiederverkaufenden privaten Erstkäufer.

Verlagerung der Gewährleistungshaftung

Veräußere der Erstkäufer die Ware, ohne ihm zustehende Gewährleistungsansprüche gegen den Erstverkäufer abtreten zu können, werde er auch bei einer von Anfang an mangelbehafteten Sache mit einer Gewährleistung belastet, für die der gewerbliche Erstverkäufer verantwortlich sei. Das Interesse des Erstkäufers, in solchen Fällen nicht mit der Abwicklung einer möglichen Gewährleistung mit dem gewerblichen Erstverkäufer belastet zu werden, sei schützenswert. Das Interesse des gewerblichen Erstverkäufers durch ein Abtretungsverbot der Gefahr entgegenzuwirken, dass ihm völlig unbekannte Dritte als Gewährleistungsgläubiger aufgezwungen werden, überwiege im Verkehr mit Verbrauchern nicht gegenüber den Käuferinteressen. Die Gewährleistungshaftung werde in diesen Fällen nicht ausgedehnt, sondern lediglich verlagert.

(OLG Hamm / Viola C. Didier)


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