Das seit dem 01.01.2021 geltende Sanierungs- und Insolvenzrechtsfortentwicklungsgesetz (SanInsFoG) enthält u.a. Änderungen der §§ 18 und 19 der Insolvenzordnung. IDW PS 270 n.F. wurde punktuell an diese Änderungen angepasst.
IDW PS 270 n.F. wurde aufgrund des SanInsFoG in den Tz. A11 und A13 angepasst und legt die Auswirkungen der Änderungen bei den insolvenzrechtlichen Prognosezeiträumen auf die Beurteilung der handelsrechtlichen Fortführungsprognose durch den Abschlussprüfer dar.
IDW PS 270 und Corona
Temporäre Regelungen wie der im Kalenderjahr 2021 auf vier Monate verkürzte Prognosezeitraum bei der Überschuldungsprüfung, wenn die (potenzielle) Überschuldung auf die Corona-Pandemie zurückzuführen ist (vgl. § 4 Covid-19-Insolvenzaussetzungsgesetz), werden nicht in IDW PS 270 n.F., sondern in den „Zweifelsfragen zu den Auswirkungen der Ausbreitung des Corona-Virus auf die Rechnungslegung und deren Prüfung“ erläutert. Diesen Fachlichen Hinweis des IDW finden Sie hier.
Die geänderten Textziffern des IDW Prüfungsstandards: Die Beurteilung der Fortführung der Unternehmenstätigkeit im Rahmen der Abschlussprüfung (IDW PS270 n.F.) sind in der IDW Life veröffentlicht.
Zum Hintergrund: Insolvenzantragsgründe
Gemäß dem neu eingefügten § 18 Abs. 2 S. 2 InsO ist zur Feststellung der drohenden Zahlungsunfähigkeit des Schuldners ein Prognosezeitraum von 24 Monaten zugrunde zu legen. Für die Ermittlung der Fortführungsprognose bei der Prüfung des Insolvenzgrundes der Überschuldung sieht § 19 Abs. 1 S. 1 InsO einen Zeitraum von 12 Monaten vor. Bislang wurde der Prognosezeitraum durch einschlägige Rechtsprechung bestimmt. Dies führte zu einer Betrachtung des laufenden und kommenden Geschäftsjahrs.
(IDW vom 08.03.2021 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro)