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26.06.2020

Betriebswirtschaft, Meldung

Änderungen an IFRS 17 sowie an IFRS 4 verabschiedet

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©Bounlow-pic/fotolia.com

Der IASB hat die endgültigen Änderungen an IFRS 17 zur Bilanzierung von Versicherungsverträgen veröffentlicht.  Zeitgleich wurde eine damit zusammenhängende Änderung an IFRS 4 vorgenommen, mit der die bestehende Option zur verzögerten Erstanwendung von IFRS 9 auf den neuen Zeitpunkt des Inkrafttretens von IFRS 17 verlängert wurde.

Bei den Änderungen an IFRS 17 handelt es sich um eine Sammlung zahlreicher punktueller Anpassungen. Damit will der IASB Unternehmen bei der Einführung des Standards Erleichterungen verschaffen, ohne den Informationsnutzen deutlich abzusenken. Die wesentlichen Änderungen gegenüber der bestehenden Fassung von IFRS 17 bestehen in den nachfolgenden Punkten.

Änderungen an IFRS 17

Anwendungsbereich: Hier ergaben sich Änderungen für Kreditkarten- und Darlehensverträge, die Versicherungskomponenten enthalten.

Vertragsakquiseprämien: Künftig sind bei Abschluss von Versicherungsverträgen gezahlte Akquiseprämien anteilig etwaigen künftig erwarteten Versicherungsverträgen zuzurechnen.

Aufteilung der Servicemarge (CSM) bei Investment-Services: Umfassen Versicherungsverträge neben den Versicherungs- auch Investment-Services, ist die CSM unter bestimmten Bedingungen auf beide Services und somit ggf. auf einen Zeitraum aufzuteilen, der länger ist als der der Versicherungsleistung.

Rückversicherungsverträge: Wurden für verlustträchtige Erstversicherungsverträge Rückversicherungsverträge abgeschlossen, sind neben den Verlusten aus einem solchen Erstversicherungsvertrag entsprechend korrespondierende Gewinnbeträge aus dem Rückversicherungsvertrag sofort ergebniswirksam zu erfassen.

Risk Mitigation: Die sog. Risk Mitigation Exemption wurde auf Rückversicherungsverträge und Derivate ausgedehnt.

Zwischenabschlüsse: Es wird ein Wahlrecht geschaffen, ob Annahmen, die für Zwischenperioden getroffen wurden, in den nachfolgenden Berichtsperioden beibehalten (date-to-date) oder zurückgenommen werden (year-to-date).

Erstanwendungszeitpunkt

Den verpflichtenden Erstanwendungszeitpunkt hat man um zwei Jahre auf den 01.01.2023 verschoben. Die Option für Unternehmen, IFRS 9 erst verzögert und zeitgleich mit IFRS 17 erstmals anzuwenden, wurde auch bis zum 01.01.2023 verlängert.

Erwartungsgemäß nicht mit einer Änderung belegt hat man das in der Anwendungspraxis umstrittene Thema der Jahreskohorten. Über deren Bildung sollen Performancetrends im Geschäft eines Versicherers erkennbar sein. Der Text von IFRS 17 sowie dieser nachträglichen Änderungen sind nur beim IASB und nur kostenpflichtig erhältlich.

(DRSC vom 25.06.2020 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro)

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