27.04.2020

Meldung, Wirtschaftsrecht

Änderung der Insolvenzordnung

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Der Bundesrat hat den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Insolvenzordnung (InsO) vorgelegt (19/18736). § 64 Absatz 2 InsO wird neu gefasst. Künftig hat dann die Bekanntmachung des vollständigen Beschlusses zu erfolgen.

Gemäß § 64 Absatz 1 der Insolvenzordnung (InsO) werden die Vergütung sowie die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters durch Beschluss des Insolvenzgerichts festgesetzt. Dieser Beschluss ist nach § 64 Absatz 2 Satz 1 Halbsatz 1 InsO öffentlich bekanntzumachen. Nach § 64 Absatz 2 Satz 2 Halbsatz 1 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Hintergrund für die Bekanntmachung ist, dass nach § 64 Absatz 3 InsO unter anderem den Insolvenzgläubigern die sofortige Beschwerde zusteht. Bei einer wirksamen Bekanntmachung beträgt die Beschwerdefrist sodann zwei Wochen. Im Falle einer nicht ausreichenden Bekanntmachung ist der Beschluss grundsätzlich zeitlich unbegrenzt mit Rechtsmitteln angreifbar.

Haftungsrisiken durch neue Rechtsprechung

In Abweichung von der jüngeren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH) wird die Bekanntmachung in verschiedenen Ländern von einigen Rechtspflegerinnen und Rechtspflegern unter Berufung auf ihre Weisungsfreiheit (§ 9 Rechtspflegergesetz) entsprechend früherer Praxis dergestalt vorgenommen, dass lediglich der Erlass eines Beschlusses, nicht aber dessen Inhalt bekannt gemacht wird. Eine solche Bekanntmachung ist indes nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung unwirksam. In diesen Fällen ergeben sich daher Haftungsrisiken sowohl für die Insolvenzverwalterinnen und -verwalter als auch für die jeweiligen Länder.

Insolvenzordnung muss Bekanntmachung klar definieren

Rechtssicherheit für alle Betroffenen und Beteiligten ist aber nur zu erreichen, wenn die Insolvenzordnung die Bekanntmachung des vollständigen Beschlusses, insbesondere also auch des Beschlusstenors sowie Vorabfassung der Beschlussgründe ausdrücklich vorsieht. Soweit die vollständige Veröffentlichung im Einzelfall ausnahmsweise nicht sachgerecht erscheint, weil die damit verbundene Publizität schützenswerte Interessen einzelner Beteiligter verletzten kann, sind die entsprechenden Teile der Beschlussgründe von der Veröffentlichung auszunehmen und ist dies kenntlich zu machen.

Änderung bringt „umfassende Rechtssicherheit“

Durch die Neufassung von § 64 Abs. 2 InsO soll klargestellt werden, dass grundsätzlich die Bekanntmachung des vollständigen Beschlusses zu erfolgen hat, soweit schützenswerte Interessen bestimmter Beteiligter nicht ausnahmsweise eine nur auszugsweise Veröffentlichung der Beschlussgründe gebieten. Dies schaffe umfassende Rechtssicherheit für die Betroffenen, heißt es in der Vorlage.

(Dt. Bundestag, hib vom 27.04.2020 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro)

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Owlit-Modul „Insolvenz- und Sanierungsrecht (RWS Verlag)“


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