Spricht ein Arbeitnehmer eine Eigenkündigung mit längerer Kündigungsfrist aus, reicht der darin liegende Abkehrwille nicht ohne Weiteres für eine arbeitgeberseitige Kündigung mit der kürzest möglichen Frist aus. Das hat das Arbeitsgericht Siegburg entschieden.
Im Streitfall hatte der als Teamleiter beschäftigte Kläger seinen Arbeitgeber über seine Kündigungsabsicht informiert und über seine Absicht, sich nach einer in den Monaten März und April 2019 anstehenden Kur einen neuen Job zu suchen. Er kündigte mit Schreiben vom 22.01.2019 zum 15.04.2019. Der Arbeitgeber kündigte daraufhin den Kläger mit Schreiben vom 31.01.2019 zum 28.02.2019 wegen dem in der Kündigung zum Ausdruck gekommenen Abkehrwillen. Der Kläger erhob Kündigungsschutzklage gegen die arbeitgeberseitige Kündigung.
Keine Kündigung wegen Abkehrwillens
Mit Urteil vom 17.07.2019 (3 Ca 500/19) gab das Arbeitsgericht Siegburg der Klage statt. Rechtfertigende Gründe für die Kündigung waren für die 3. Kammer nicht erkennbar. Insbesondere war die Arbeitgeberkündigung nicht durch den in der Eigenkündigung zum Ausdruck kommenden Abkehrwillen des Klägers begründet. Zwar kann der Abkehrwille eines Arbeitnehmers (im Ausnahmefall) eine betriebsbedingte Kündigung rechtfertigen – dies aber nur dann, wenn Schwierigkeiten mit der Nachbesetzung der Stelle zu erwarten sind und der Arbeitgeber eine sonst schwer zu findende Ersatzkraft gerade an der Hand hat.
Kein Nachbesetzungsproblem im Streitfall
Nach Auffassung des Gerichts war der Arbeitgeber nicht darauf angewiesen, die Stelle des Klägers durch Suche eines schwer zu findenden Arbeitnehmers auf dem Arbeitsmarkt neu zu besetzen. Der Arbeitgeber konnte auf eine bereits bei ihm beschäftigte Mitarbeiterin zurückgreifen. Auch war der Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Betrieb klar. Das Arbeitsverhältnis endete damit der Eigenkündigung entsprechend erst am 15.04.2019.
(ArbG Siegburg, PM vom 08.08.2019 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro)